Ackerbau – Schutz vor Vogelfraß durch Vergrämung?
Wichtige Informationen vom Regierungspräsidium Stuttgart vom 14.05.2024
Grundsätzlich gilt, dass Wildvögel unsere Kulturlandschaft bereichern und sowohl Landwirten, Gärtnern und darüber hinaus vielen weiteren Mitbürgern am Herzen liegen.
„Durch den Wegfall von Mesurolhaltigen Beizmitteln haben im Maisanbau teilweise massive Probleme durch Vogelfraß bei auflaufendem Mais ergeben,“ so Dr. J. Mühleisen, Fachreferent für Pflanzenschutz am Regierungspräsidium Stuttgart mit der Ergänzung: „Auch in anderen Kulturen wie z.B. Salat, Erdbeeren und Sonnenblumen gibt es immer wieder Schäden durch Krähenfraß. Auch andere Vögel wie z.B. Tauben oder Fasanen können massive Schäden in landwirtschaftlichen Kulturen verursachen.“
Bei lokalem massenhaften Auftreten von Vögeln kann es erforderlich sein, den Vögeln zu zeigen, dass sie ihre berechtigte Nahrungssuche so gestalten müssen, dass keine substanziellen Schäden in landwirtschaftlichen Kulturen entstehen. Dazu können – je nach örtlichen Gegebenheiten – visuelle oder akustische Vergrämungsmaßnahmen im Rahmen der guten landwirtschaftlichen Praxis ergriffen werden. Reichen diese nicht aus oder sind nicht möglich (z.B. keine Wirkung von Drachen/Attrappen, Einsatz von Knallgeräten wegen Lärmschutz nicht möglich, zu hohe Kosten für Lasergeräte) kann als letzte Möglichkeit ein bei Bedarf ein ein- oder mehrfacher Vergrämungsabschuss der Vögel in Betracht gezogen werden.
Bei Rabenkrähen (schwarzer Schnabel) und dem Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) unterliegenden Wildtauben kann hierzu bei der unteren Jagdbehörde (im Landratsamt) ein Antrag zur Verkürzung der Schonzeit nach § 41 Abs. 6 Ziffer 2 JWMG gestellt werden. Der Antrag ist grundsätzlich von der Person zu stellen, die den Schaden hat. In den meisten Fällen wird dies der Landwirt oder der Gärtner sein. Je nach Landratsamt kann es verschiedene Antragsformulare geben.
Praxistipp: Grundsätzlich ist die letale Vergrämung nur dann möglich, wenn zuvor verschiedene mildere Maßnahmen zur Vergrämung getroffen wurden und diese nachweisbar keinen Erfolg hatten und genau hier ist der Antragsteller in der Pflicht, dies gegenüber der unteren Jagdbehörde nachzuweisen.
Bei Saatkrähen (heller Schnabel) als besonders geschützte Art, die derzeit in Baden-Württemberg nicht dem Jagdrecht unterliegen, können artenschutzrechtliche Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG von den unteren Naturschutzbehörden (im Landratsamt) zugelassen werden. Bei Saatkrähen wird dringend empfohlen bereits bei nicht-letalen Vergrämungen um Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde zu bitten und sich hier auch beraten zu lassen. Ein finaler Vergrämungsabschuss darf durch die untere Naturschutzbehörde nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen der Art nicht verschlechtert. Der Antragsteller muss die Gründe für die Ausnahmezulassung vortragen und eine Alternativenprüfung vorlegen.
Praxistipp: Für weitere Details zur Antragstellung sollte der Antragssteller direkt Kontakt mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde aufnehmen, die die Verhältnisse vor Ort kennen.