Nachträgliche Änderungen im LEA erforderlich
2024 wird es keine Aussetzung der Stilllegung (mind 4% der Ackerfläche) und auch keine Ausnahmen von den Fruchtfolgevorgaben geben (max. 33% der AF in Selbstfolgekulturen, Kulturenwechsel spätestens im dritten Anbaujahr).
Sollten aus diesen Gründen oder wegen Umstellung der Fruchtfolge Änderungen der Angaben zu der Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6) erforderlich sein, diese müssen im LEA eingetragen werden. Das Antragsportal LEA läuft aktuell bis Ende September, Änderungen können nachgetragen werden. Große Teile des Dienstgebietes haben Böden mit mehr als 17% Ton. Hier genügt eine nicht wendende Bodenbearbeitung bis 01.10.2023 um die Vorgabe zu erfüllen. Mindestens 80% der Ackerfläche müssen eine Bodenbedeckung aufweisen.