Erosionsschutz und Pflugverbot in Rheinland-Pfalz
CCW1- Flächen, die keiner besonderen Fördermaßnahme zum Erosionsschutz unterliegen, dürfen vom 01. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht gepflügt werden. Nach Ernte der Vorfrucht darf nur bei Aussaat vor dem 01. Dezember gepflügt werden. Diese Auflagen entfallen bei Bewirtschaftung quer zum Hang!
CCW2- Flächen, die keiner besonderen Fördermaßnahme zum Erosionsschutz unterliegen, dürfen vom 01. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht gepflügt werden. Ab dem 16. Februar bis zum Ablauf des 30. November darf nur bei unmittelbar folgender Aussaat gepflügt werden. Vor Aussaat von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr ist das Pflügen verboten. Abweichend hiervon darf bei Aussaat von Sommergetreide und Sommerraps ganzjährig gepflügt werden, jedoch nur bei Bewirtschaftung quer zur Haupthangrichtung.
Bei den Reihenkulturen Mais und Zuckerrüben darf ab dem 16. Februar bis einschließlich 31. Mai nur gepflügt werden, wenn zwischen der Ernte der Vorfrucht und dem 16. Februar eine ausreichende Bodenbedeckung durch folgende Maßnahmen sichergestellt wurde:
· Belassen des gesamten Strohs auf der Bodenoberfläche
· eine Zwischenfrucht
· eine über Winter stehengebliebene Untersaat
Bei der Kulturart Kartoffeln darf ab dem 16. Feb. bis einschließlich 31. Mai gepflügt werden, wenn:
· zwischen den Kartoffeldämmen Querdämme angelegt werden
· eine ausreichende Bodenbedeckung über Winter erreicht wird durch:
o eine Zwischenfrucht
o Belassen des gesamten Strohs auf der Bodenoberfläche oder
o eine stehengebliebene Untersaat
Bei den Reihenkulturen muss die Aussaat unmittelbar nach dem Pflügen erfolgen!
Die jeweilige Einstufung Ihrer Schläge finden Sie in Ihrem Antrag Agrarförderung oder online unter: www.flo.rlp.de.