Glyphosat Spätanwendungen im Getreide nur noch in Ausnahmefällen erlaubt!
Eine Spätverunkrautung ist nicht generell als schädlich zu betrachten, sondern nur dort, wo es in lagerndem Getreide zu Unkrautdurchwuchs gekommen ist und sofern eine Beerntung ohne Unkrautbekämpfung nicht möglich ist (BVL). Winterweizen in W-Gerste ist somit nicht als Unkrautdurchwuchs anzusehen. Ohne Zwiewuchs darf eine Sikkation nicht zur Steuerung des Erntetermins oder Druschoptimierung durchgeführt werden.
Entsprechend ist eine Anwendung zur Sikkation nur auf Teilflächen erlaubt wo:
- Unkrautdurchwuchs in lagernden Beständen oder Zwiewuchs in lagernden oder stehenden Beständen eine Beerntung nicht zulässt (WA 700)
- Unkrautdurchwuchs in lagernden Beständen eine Beerntung nicht ermöglicht (WA 701)
- aufgrund von Zwiewuchs in lagernden oder stehenden Beständen eine Beerntung nicht möglich ist (WA 702)
Für die Begrenzung der Wirkstoffmenge gilt die Anwendungsbestimmung NG 352. Zwischen zwei Behandlungen ist ein Abstand von 40 Tagen einzuhalten, wenn die Gesamtmenge beider Anwendungen die Summe von 2,9 Kilogramm Wirkstoff Glyphosat pro Hektar überschreitet.
Bestände zu Saatguterzeugung und zu Brauzwecken dürfen grundsätzlich nicht behandelt werden!!