N-Düngebedarfsermittlung in der zweiten Jahreshälfte gemäß Düngeverordnung 2017
Die neue Düngeverordnung (DüV) ist am 2. Juni 2017 in Kraft getreten. Sie fordert die Ermittlung des N-Düngebedarfs seit diesem Datum.
Im Herbst 2017 besteht evtl. die Notwendigkeit Ackerzweitfrüchte oder Zwischenfrüchte, Feldfutter, Winterraps und Wintergerste zu düngen bzw. org. Dünger sinnvoll einzusetzen.
Zweitfrüchte folgen einer frühräumenden Hauptkultur (z.B. GPS-Getreide, Frühkartoffeln) und werden im gleichen Jahr noch ein- oder mehrmalig genutzt. Beim Anbau von Zwischenfrüchten, Winterraps, Feldfutter (Saat bis 15.09.) oder Wintergerste (Saat bis 1.10.), muss ein entsprechender N-Bedarf vorliegen, um spätestens bis 1.10. bis zu 30 kg Ammonium-N oder 60 kg Gesamt-N/ha düngen zu können.
Zur N-Düngebedarfsermittlung finden Sie ein Merkblatt im Internet unter www.pflanzenbau.rlp.de in der Rubrik „Düngung“. Das Merkblatt kann gleichzeitig zur eigenen Bedarfsermittlung genutzt werden.
Im Laufe der Wintermonate wird seitens des DLR eine rechnergestützte Anwendung erstellt, die eine betriebsindividuelle Stickstoff-Düngebedarfsermittlung ab dem Jahr 2018 ermöglicht.