Ackerbau – Düngung nach der Ernte
Wichtige Informationen aus dem Neckar-Odenwald-Kreis vom 14.08.2019
N. Waldorf, Pflanzenschutzexpertin im Landwirtschaftsamt Buchen informiert heute über im Herbst anstehende Düngemaßnahmen und was dabei zu beachten ist.
Besteht ein Düngebedarf darf im Herbst bis zum Beginn der Sperrfrist am 1. Oktober eine Düngung erfolgen. Dieser besteht bei
Winterraps
Wintergerste (nach Getreidevorfrucht und Saat bis 1.10)
Feldfutter (Aussaat bis 15.09)
Zwischenfrucht (Aussaat bis 15.09 und mind. 6 Wochen Standzeit)
Weiterhin gelten die Beschränkung der N-Menge auf 60 kg Gesamt-N bzw. 30 kg Ammonium-N je ha und die 4 Stunden Einarbeitungsfrist. Um unnötige N-Verluste zu vermeiden, ist aber eine möglichst sofortige Einarbeitung anzuraten.
Neu ist aber, dass die im Herbst gedüngten Mengen auf den Düngebedarf im Frühjahr angerechnet werden müssen. Bei Rinder-und Biogasgülle liegen die Mindestwerte für die Ausnutzung auf Ackerland bei 60%, bei Schweingülle bei 70%.
Tipp: Bestehende Aufzeichnungspflicht bei der Düngung nicht vergessen!
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