Ackerbau – Maßnahmen gegen Unkraut in Getreide- und Rapsstoppeln
Wichtige Informationen des RP Stuttgart - Pflanzenschutzdienst - vom 13.07.2022
Nach dem Drusch sollten Ausfallgetreide oder –raps und Unkräuter durch eine flache Bodenbearbeitung, z.B. mit einem Strohstriegel, zum Keimen angeregt werden. Dies gilt insbesondere für Flächen, die stark mit Ackerfuchsschwanz verunkrautet sind. Die aufgelaufenen Unkräuter und Ausfallkulturen können dann flach eingearbeitet werden.
Die Anwendung von Glyphosat-Mitteln ist in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten grundsätzlich verboten! Außerhalb dieser Gebiete dürfen die Mittel nur dann zur Anwendung kommen, wenn alle Maßnahmen des Integrierten Pflanzenschutzes geprüft und wenn möglich durchgeführt wurden.
Zulässig ist die Anwendung von Glyphosat-Mitteln nach der Ernte zum einen zur Bekämpfung von schwer bekämpfbaren Unkräutern, wie z.B. von Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Landwasserknöterich und Quecke, auf den betroffenen Teilflächen. Zum anderen auf Ackerflächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse (CCWasser1, CCWasser2 und CCWind) eingeordnet sind zur Unkrautbekämpfung, einschließlich der Beseitigung von Mulch- und Ausfallkulturen. Die Aufwandmenge, die Anzahl der Anwendungen und die zu behandelnden Flächen sind auf das notwendige Maß zu beschränken.
Grundsätzlich ist bei den Stoppelbehandlungen darauf zu achten, dass Freiflächen, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden (z.B. Wegränder, Wege, Böschungen, Feldraine), nicht getroffen werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Flächen abspritzt, handelt ordnungswidrig. Der Verstoß ist zudem Cross Compliance relevant.