Ackerbau – Regularien zum Glyphosateinsatz (PflSchAnwV) sind zwingend!
Wichtige Informationen aus dem Rems-Murr-Kreis vom 14.07.2022
„Maßnahmen zur Ernteerleichterung/Vorerntebehandlung sind nicht erlaubt,“ so die klare Aussage der renommierten, amtlichen Pflanzenschutzberaterin A. Bäuerle im Rems-Murr-Kreis mit dem Verweis auf die Pflanzenschutzmittelanwendungsverordnung.
Mit dem Inkrafttreten der fünften Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV) im September 2021 ist der Einsatz von Glyphosat-haltigen Pflanzenschutzmitteln zur Vorernteanwendung verboten. Hiervon gibt es keine Ausnahmen, auch nicht, wenn Unkrautdurchwuchs in lagernden Beständen oder Zwiewuchs eine Ernte deutlich erschweren oder gar unmöglich machen.
Stoppelbehandlung zur Unkrautbekämpfung nach der Ernte nur in Einzelfällen möglich
Grundsätzlich gilt, dass der Einsatz von Glyphosat in Wasser- und Heilquellschutz-gebieten sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten, nicht mehr erlaubt ist.
Im Einzelfall sind außerhalb der genannten Gebiete Anwendungen möglich, sofern nicht andere (rechtsbasierende) Vorgaben dem entgegenstehen (u.a. kein Einsatz von Pestiziden - PSM und Biozide - in Naturschutzgebieten, kein chemisch-synthetischer Pflanzenschutz ab Ernte der Hauptfrucht vor Zwischenfrüchten mit Nutzung als ÖVF, …).
Zulässig ist eine Anwendung von Glyphosat-haltigen Mitteln nach Prüfung aller Maßnahmen des Integrierten Pflanzenschutzes:
- zur Bekämpfung von ausdauernden und schwer bekämpfbaren Wurzelunkräutern, z. B. Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Landwasserknöterich oder Quecke auf Teilflächen.
- zur Unkrautbekämpfung einschließlich der Beseitigung von Mulch- und Ausfallkulturen auf Ackerflächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse (CCWasser1, CCWasser2 und CCWind) eingeordnet sind.
Dabei ist der Grundsatz des notwendigen Maßes zu beachten!
Weiterhin erlaubt bleibt der Einsatz von Glyphosat-haltigen Mitteln bei Mulch- und Direktsaat, allerdings nicht in den oben genannten Schutzgebieten.