Ackerbau – Stets im Blick: Düngeverordnung und andere Auflagen
Wichtige Informationen aus dem Neckar-Odenwald-Kreis vom 25.11.2021
Heute informiert N. Waldorf, Pflanzenschutzexpertin am Landwirtschaftsamt in Buchen, die landwirtschaftliche Praxis in ihrem Beratungsbezirk darüber, was im Rahmen der Düngeverordnung zwingend beachtet werden muss und welche weiteren Auflagen momentan im Vordergrund stehen.
Düngung: Die Sperrfrist für Kompost und Festmist von Huf- und Klauentieren beginnt am 01. Dezember 2021 und endet am 15. Januar 2022. Zudem gilt in der Zeit vom 01. Dezember bis 15. Januar ein Aufbringverbot von Düngemitteln mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat (größer 0,5% in der TM).
Dokumentation Pflanzenschutz/Düngung: Die Dokumentationspflicht im Pflanzenschutz und auch bei den Düngungsmaßnahmen gehört zur guten fachlichen Praxis. Im Rahmen der bisher in diesem Jahr amtlich durchgeführten Fachrechtskontrollen zur Düngung sind v.a. Mängel in der Düngungsaufzeichnung festzustellen. Neben dem Datum und der Art und Menge des Düngemittels ist auch die gedüngte Menge an Stickstoff und Phosphat aufzuzeichnen. Außerdem muss bei organischer Düngung die Menge an verfügbarem Stickstoff zusätzlich aufgeführt werden. Darüber hinaus muss die Gesamtsumme des betrieblichen Düngebedarfs (N und P) aufsummiert werden. Dies kann formlos erfolgen
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Winterweizen nach Raps | 10 | 180 | 1800 | ||||
Winterweizen nach Rübe | 5 | 175 | 875 | ||||
Winterraps | 12 | 160 | 1920 | ||||
Wintergerste | 8 | 140 | 1120 | ||||
Zuckerrübe | 5 | 150 | 750 | ||||
Gesamt-Summe betrieblicher N-Düngebedarf | 6465 |
Erosionskataster: Zu beachten ist, dass CC Wasser 1- und CC Wasser 2-Flächen zwischen dem 01. Dezember und dem 15. Februar nicht gepflügt werden dürfen. Bei CC Wasser 1-Flächen entfällt diese Auflage, wenn der entsprechende, komplette Schlag quer zum Hang bewirtschaftet wird.