Ackerbau – Achtung: Sperrzeiten nach der Düngeverordnung greifen
Wichtige Informationen aus dem Landkreis Schwäbisch Hall vom 27.09.2019
Heute geben die Pflanzenschutz- und Anbauexperten S. Hörner und S. Wolpert vom Landwirtschaftsamt im Landkreis Schwäbisch Hall in Ilshofen wichtigen Informationen zu den Sperrzeiten nach der neuen Düngeverordnung. Die Festlegung des Zeitraums wird in der Düngeverordnung festgelegt und gibt den Rahmen für die Praxis vor.
Die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern in Form von Gärresten, Gülle und Jauche, organisch-mineralischen Stickstoffdüngern und Geflügelkot ist laut Düngeverordnung nur in den aufnahmefähigen Winterkulturen wie Winterraps, Wintergerste, Ackerfutter und das Grünland zulässig. Dabei gelten folgende Sperrfristen:
Sperrzeit Ackerland:
Gülle, Gärrest, Geflügelmist, N-haltige Mineraldünger: 01. Oktober 2019 bis zum 31. Januar 2020
Sperrzeit Grünland:
Gülle, Gärrest, Geflügelmist, N-haltige Mineraldünger: 01. November 2019 bis zum 31. Januar 2020
Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost:
Sind von dieser Regelung ausgenommen, hier gilt lediglich eine Sperrzeit von 15. Dezember 2019 bis zum 15. Januar 2020.