Düngung – Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schwäbisch Hall nach §6 Abs. 3 Sätze 3 und 4 Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017
Wichtige Informationen aus dem Landkreis Schwäbisch Hall vom 31.01.2020
Die Pflanzenschutzfachleute S. Hörner und S. Wolpert vom Amt in Ilshofen informieren darüber, dass das Landratsamt Schwäbisch Hall als zuständige Behörde (§29 Abs. 1 Nr. 4 LLG) gemäß §6 Abs. 3 Sätze 3 und 4 der Düngeverordnung folgende Anordnung erlässt:
1. Ausnahmen nach §6 Absatz 3 Satz 3 DüV; andere Verfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen
Dünne Güllen oder Jauche (<2% TS-Gehalt) werden von der bodennahen Ausbringung analog der Ausnahme vom Einarbeitungsgebot auf unbestelltem Ackerland (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 DüV) ausgenommen. Die Einhaltung des Trockensubstanzgehaltes bei Gülle muss jederzeit nachgewiesen werden. Hierfür sind zwei Laborproben je Jahr in Verbindung mit einer nachvollziehbaren Dokumentation der ausgebrachten Menge erforderlich. Für reine Festmistbetriebe ist kein gesonderter Nachweis für die Jauche erforderlich.
2. Ausnahmen nach §6 Absatz 3 Satz 4 DüV; agrarstrukturelle Besonderheiten
Betriebe mit weniger als 15 ha landwirtschaftliche Fläche (LF) dürfen flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemitteln, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichen Gehalten an verfügbaren Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf bestelltem Ackerland abweichend von § 6 Abs. 3, Satz 1 DüV weiterhin bodennah ausbringen. Die Geräte zur Ausbringung müssen den Anforderungen nach § 11 DüV entsprechen.
Bei der Festlegung der Grenze von weniger als 15 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche bleiben folgende Flächen unberücksichtigt:
- Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen (DüV §8, Abs. 6, Nummer 1),
- Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt (DüV § 8, Abs. 6 Nummer 2),
- Grünlandflächen mit einer Hangneigung >20% auf mehr als 30% der Fläche,
- Streuobstwiesen gemäß FAKT ab 30 Bäumen je Hektar,
- Kleinflächen unter 20 Ar.
Die übrigen Bestimmungen der Düngeverordnung bleiben unberührt. Das gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Böden auszubringen. Innerhalb von Wasserschutzgebieten sind zusätzlich die Vorgaben der SchALVO (Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung) einzuhalten. Weitere geltende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann von jedermann der als Betroffener der Verfügung in Betracht kommt, während der Dienstzeiten im Dienstgebäude des Landratsamtes - Landwirtschaftsamt in Ilshofen, Eckartshäuser Straße 41, Zimmer 1.04 eingesehen werden.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft und ist von dem Tag an zwei Jahre gültig.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe beim Landratsamt Schwäbisch Hall (Landwirtschaftsamt, Eckartshäuser Straße 41, 74532 Ilshofen) schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.