Düngung – Ausnahmeregelung zur bodennahen Gülledüngung
Wichtige Informationen aus dem Landkreis Schwäbisch Hall vom 31.01.2020
Die Pflanzenschutzfachleute S. Hörner und S. Wolpert vom Amt in Ilshofen informieren heute über Ausnahmeregelung zur bodennahen Gülledüngung im Landkreis Schwäbisch Hall.
Ab dem 01.02.2020 dürfen nach §6 Absatz 3 Düngeverordnung (DüV) flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff im Falle von bestelltem Ackerland nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden.
Für Betriebe mit weniger als 15 ha landwirtschaftlicher Fläche (LF) ist die Einhaltung der Vorgaben nach §6 Absatz 3 DüV aus betriebswirtschaftlichen Gründen unzumutbar. Die Ausbringung von dünner Gülle oder Jauche (<2% TS-Gehalt) führt zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen wie die oben genannten Verfahren.
Achtung: Das Landratsamt als zuständige Behörde erteilt unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Allgemeinverfügung Ausnahmen von den Vorgaben der DüV. Die Vorgaben der Allgemeinverfügung sind unbedingt einzuhalten. Auch die übrigen Bestimmungen der Düngeverordnung sind weiterhin in vollem Umfang gültig.