Pflanzenschutzmittel – Maxim XL als Notfallzulassung in Rucola-Arten und frischen Kräutern
Wichtige Informationen vom LTZ Augustenberg vom 09.11.2022
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat das Präparat Maxim XL mit den Wirkstoffen Fludioxonil und Metalaxyl-M als Notfallzulassung zugelassen. Die Zulassung ist ausschließlich auf die Produktion und Aussaat des gegen Auflaufkrankheiten und Falschen Mehltau in Rucola-Arten und frischen Kräutern behandelten Saatguts im Freiland beschränkt.
Die Zulassung von Maxim XL wird wie folgt ausgesprochen und ist entsprechend zeitlich begrenzt:
I. Zur Produktion von Saatgut in der Zeit vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. März 2023. Die zugelassene Menge wird auf 15 Liter ausreichend für eine später zu behandelnde Fläche mit gebeiztem Saatgut von 1.500 ha begrenzt.
II. Zur Aussaat des unter I. produzierten Saatgutes in Deutschland vom 31. März 2023 bis zum 27. Juli 2023 auf insgesamt 1.500 ha.
Angaben zur sachgerechten Anwendung / Anwendungsbereich
Das Ausbringen von Maxim XL darf vor der Saat im BBCH-Stadium der Kultur „00“ im Gemüseanbau zur Saatgutbehandlung gegen Auflaufkrankheiten, Falscher Mehltau (Frühbefall) in „Frische Kräuter“- außer Salvia officinalis spec. - und in Rucola-Arten aufgebracht werden. Die maximale Zahl der Behandlungen in diesen Anwendungen und für die jeweilige Kultur bzw. je Jahr ist auf jeweils 1 Anwendung begrenzt.
Aufwandmenge und Wartezeit
Die Aufwandmenge wurde für die genannten Kulturen festgelegt auf 2ml /kg Saatgut in 0-600 ml Wasser/100kg Saatgut. Beim maximalen Mittelaufwand muss zwischen den Kulturen wie folgt unterschieden werden:
- Der maximale Mittelaufwand in „Frische Kräuter“ - außer Salvia officinalis spec. - beträgt 4,5 kg Saatgut/ha, entsprechend 9 ml Produkt/ha.
- Der maximale Mittelaufwand in Rucola-Arten beträgt 4,8 kg Saatgut/ha, entsprechend 9,6 ml Produkt/ha.
Die Wartezeit „F“ ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z.B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.