Pflanzenschutzmittel – Notfallzulassung für den professionellen Anbau von Gemüsekulturen
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 31.05.2021
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat im Rahmen einer Notfallzulassung das Mittel Apron XL (Wirkstoff: Metalaxyl-M) zugelassen. Die Zulassung ist ausschließlich auf das Inverkehrbringen und die Anwendung gegen Auflaufkrankheiten und Falschen Mehltau in Gemüsekulturen und auf die anschließende Aussaat des so behandelten Saatguts im Freiland beschränkt.
Die Zulassung wird für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis zum 28. September 2021 für exakt 120 Tage erteilt. Die bundesweit zugelassene Apron XL-Menge wird auf 985 Liter begrenzt und ist damit ausreichend für eine zu behandelnde Fläche von ca. 9086 ha.
Angaben zur sachgerechten Anwendung
Das Mittel Apron XL darf zur Saatgutbehandlung vor der Saat im Stadium der Kulturen BBCH 00 zur Bekämpfung von Auflaufkrankheiten, Falscher Mehltau (Frühbefall) in Buschbohne, Radieschen, Feldsalat, Spinat, Rucola-Arten und „Frische Kräuter“ eingesetzt werden. Die maximale Anzahl Anwendungen ist in den o.a. Kulturen und je Jahr auf 1 Anwendung begrenzt.
Aufwandmenge muss kulturspezifisch wie folgt differenziert werden und
- Der Mittelaufwand beträgt in Buschbohne 18 ml/Saatguteinheit (100.000 Körner); maximal 63 ml/ha (entspricht maximal 3,5 Saatgut-Einheiten pro ha).
- Der Mittelaufwand beträgt in Radieschen 30 ml/Saatguteinheit (1.000.000 Körner); maximal 90 ml/ha (entspricht maximal 3 Saatgut-Einheiten pro ha).
- Der Mittelaufwand beträgt in Feldsalat 2 ml/kg Saatgut; ca. 12 kg Saatgut /ha, entsprechend 24 ml Produkt pro ha.
- Der Mittelaufwand beträgt in Spinat 50 ml/Saatguteinheit (1.000.000 Körner); maximal 350 ml/ha (entspricht maximal 7 Saatgut-Einheiten pro ha).
- Der Mittelaufwand beträgt in Spinat 5 ml/kg Saatgut; ca. 4,8 kg Saatgut /ha, entsprechend 24 ml Produkt pro ha.
- Der Mittelaufwand beträgt in „Frische Kräuter“ 2 ml/kg Saatgut; ca. 4,5 kg Saatgut /ha, entsprechend 9 ml Produkt pro ha.
Wartezeit
Die Wartezeit wurde kulturübergreifen für alle o.g. Kulturen auf „F“ festgelegt. Das heißt, dass die Wartezeit durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt ist, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw., dass die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen nicht erforderlich ist.
Hinweis: Gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sind sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.