Pflanzenschutzmittel – Notfallzulassung für den professionellen Obstanbau
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 09.06.2021
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat im Rahmen einer Notfallzulassung das Mittel SpinTor (Wirkstoff: Spinosad) zugelassen. Bei der Zulassung wird die Bekämpfung der Kirschessigfliege (Drosophila suzukii) als Anwendungsgebiet in den Kulturen Süß- und Sauerkirsche, Pfirsich, Aprikose, Pflaume, Zwetsche, Mirabelle und Reneklode festgesetzt.
Damit ist die Zulassung ausschließlich auf das Inverkehrbringen und die kulturspezifische Anwendung gegen die Kirschessigfliege (Drosophila suzukii) in Süß- und Sauerkirsche für die Zeit vom 7. Juni 2021 bis zum 4. Oktober 2021, in Pfirsich und Aprikose für die Zeit vom 15. Juni 2021 bis zum 12.Oktober 2021 und in Pflaume, Zwetsche, Mirabelle und Reneklode für die Zeit vom 7. Juni 2021 bis zum 4. Oktober 2021 beschränkt.
Die bundesweit zugelassene Mittelmenge wird auf 1.830 Liter begrenzt und ist damit ausreichend für etwa 4.000 ha Süßkirsche, 1.000 ha Sauerkirsche, 1.000 ha Pflaume (inkl. Zwetsche, Mirabelle und Reneklode) sowie für 100 ha Pfirsich und Aprikose bei angenommenen 0,15 Liter/ha und Behandlung.
Angaben zur sachgerechten Anwendung
SpinTor darf im Freilandobstanbau der o.a. Kulturen im jeweiligen Entwicklungszeitraum ab BBCH 85 bis BBCH 87, nach festgestelltem Befall bzw. Auftreten der Kirschessigfliege bei fortgeschrittener Fruchtausfärbung bis Pflückreife gespritzt oder gesprüht werden. Die maximale Anzahl Anwendungen ist in den genannten Kulturen und je Jahr auf je 2 Anwendungen begrenzt.
Aufwandmenge und Wartezeit
Der Mittelaufwand beträgt 0,075 Liter/ha und je m Kronenhöhe in 250 bis 500 Liter Wasser/ha und je m Kronenhöhe. Maximal dürfen 0,15 Liter/ha je Behandlung ausgebracht werden; in der Kultur/Jahr maximal 0,3 Liter/ha. Bei den Wartezeiten wird kulturspezifisch differenziert:
- Süß- und Sauerkirsche: 5 Tage
- Pflaume, Zwetsche, Mirabelle und Reneklode: 5 Tage
- Aprikose, Pfirsich: 7 Tage
Hinweis: Gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sind sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.