Pflanzenschutzmittel – Notfallzulassung für die Anwendung gegen die Kirschessigfliege
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 02.06.2020
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat Karate Zeon mit dem Wirkstoff lambda-Cyhalothrin zugelassen. Die Zulassung ist ausschließlich auf das Inverkehrbringen und die Anwendung gegen die Kirschessigfliege (Drosophila suzukii) in Süß- und Sauerkirsche, Pflaume, Zwetsche, Mirabelle, Reneklode, Pfirsich und Aprikose begrenzt.
Der Zulassungszeitraum wird differenziert und für jeweils 120 Tage erteilt:
- für Süß- und Sauerkirsche wird für die Zeit vom 29. Mai 2020 bis zum 25. September 2020,
- für Pfirsich und Aprikose vom 29. Mai 2020 bis zum 25. September 2020 und
- für Pflaume, Zwetsche, Mirabelle und Reneklode vom 15. Juni bis zum 12. Oktober 2020
Die zugelassene Menge wird auf 840 Liter, ausreichend für etwa 1.600 ha Pflaume, Zwetsche, Mirabelle, Reneklode, Pfirsich und Aprikose, für etwa 3.500 ha Süßkirsche und für etwa 500 ha Sauerkirsche (jeweils 2 Behandlungen bei maximal 0,075 Liter/ha) begrenzt.
Angaben zur sachgerechten Anwendung
Das Mittel gegen die Kirschessigfliege darf nach festgestelltem Befall bzw. Auftreten der Kirschessigfliege bei fortgeschrittener Fruchtausfärbung bis zur Pflückreife in Süßkirsche, Sauerkirsche, Pfirsich, Aprikose, Pflaume, Zwetsche, Mirabelle und Reneklode darf im Freilandanbau im Entwicklungszeitraum der Kulturen ab BBCH 85 bis BBCH 87 gesprüht werden.
Die maximale Anzahl Anwendungen ist in der o.a. Anwendung und für die jeweilige Kultur bzw. je Jahr auf 2 Anwendungen begrenzt. Der Behandlungsabstand zwischen den beiden Maßnahmen muss mindestens 3 Tage betragen.
Aufwandmenge und Wartezeit
Der Mittelaufwand 0,0375 Liter/ha und je m Kronenhöhe in 250 bis 500 Liter Wasser/ha und je m Kronenhöhe. Maximal dürfen 0,075 Liter/ha je Behandlung; maximal 0,15 Liter/ha in der Kultur/Jahr ausgebracht werden. Bei der Wartezeit wurde in allen genannten Kulturen auf exakt 7 Tage festgelegt.
Hinweis: Gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sind sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.