Pflanzenschutzmittel – Notfallzulassung für die Bekämpfung von Schnellkäferlarven in Kartoffeln und Spargel
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 26.01.2021
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat ATTRACAP mit dem Wirkstoff Metarhizium brunneum Stamm Cb15-III zugelassen. Die Zulassung ist ausschließlich auf das Inverkehrbringen und die Anwendung gegen Schnellkäferlarven (Drahtwurm) in Kartoffeln und Spargel beschränkt.
Die Zulassung wird für die Zeit vom 15. Februar 2021 bis zum 14. Juni 2021 ausgesprochen. Damit ist die Anwendung in einem Zeitraum von exakt 120 Tage möglich. Die Bekämpfung ist nur für Kartoffeln auf befallsgefährdeten Flächen, insbesondere im Ökolandbau, sowie für Spargel vorgesehen. Die bundesweit zugelassene Menge wird auf 105.000 kg, ausreichend für ca. 3.500 ha begrenzt.
Angaben zur sachgerechten Anwendung - Kartoffeln
Das Streuen des Mittels ist im Freiland-Ackerbau von Speise-, Veredelungs-, Stärke- und Pflanzkartoffeln vorgesehen und beim Legen der Kartoffeln - oder alternativ zwischen den Kartoffeldämmen - möglich. Die Ausbringung auf Kartoffelflächen muss das Einmischen in die offene Furche beinhalten und mit einem Granulatstreuer durchgeführt werden. Die Anwendung erfolgt zum Zeitpunkt des Larvenstadiums des Schaderregers und ist kurz vor Reihenschluss und im Entwicklungsbereich der Kultur ab BBCH 00 oder BBCH 21-33 möglich. Die maximale Anzahl Anwendungen ist in der o.a. Anwendung je Jahr auf 1 Anwendung begrenzt.
Angaben zur sachgerechten Anwendung - Spargel
Das Streuen des Mittels im Freiland-Gemüseanbau in Spargel ist im Larvenstadium des Schaderregers im Zeitraum der Monate März bis April möglich. Die Ausbringung erfolgt durch das Einstreuen auf den abgefrästen Spargel-Damm mit einem Granulatstreuer. Die maximale Anzahl Anwendungen ist in der o.a. Anwendung je Jahr auf 1 Anwendung begrenzt.
Aufwandmenge und Wartezeit – Kartoffeln und Spargel
Der Mittelaufwand beträgt 30 kg/ha (entspricht 1,2x 1010 Sporen/ha). Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z.B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Hinweis: Gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sind sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.