Pflanzenschutzmittel – Notfallzulassung für die Rebpflanzguterzeugung
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 20.01.2022
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat Beltanol-L (Wirkstoff 8-Hydroxychinolin) zugelassen. Die Zulassung ist ausschließlich auf das Inverkehrbringen und die Anwendung gegen Botrytis cinerea, holzzerstörende Pilze Weinrebe in der Rebpflanzguterzeugung (Unterlagen und Edelreishölzer, bewurzeltes Rebenpflanzgut) beschränkt
Die Zulassung von Beltanol-L wird für die Zeit 19. Januar 2022 bis zum 18. Mai 2022 ausgesprochen. Damit ist die Anwendung in der genannten Kultur in einem Zeitraum von exakt 120 Tagen möglich. Die bundesweit zugelassene Beltanol-L-Menge ist auf 5.040 Liter begrenzt.
Angaben zur sachgerechten Anwendung
Beltanol-L dient der Bekämpfung von Botrytis cinerea, holzzerstörende Pilze und darf im Zeitraum von Januar bis März eingesetzt werden in gut belüfteten Räumen oder Gewächshäusern zur Kulturvorbereitung vor der Wundwachsbehandlung und vor der Auspflanzung des bewurzelten Rebenpflanzguts. In der Anwendungstechnik ist das Tauchen des entsprechenden Pflanzgutes festgelegt. Die maximale Anzahl Anwendungen ist in der o.a. Anwendung je Jahr auf 1 Anwendung begrenzt.
Aufwandmenge und Wartezeit
Der Mittelaufwand beträgt exakt 0,7 Liter in 100 Liter Wasser pro 8.500 Pfropfreben. Die Wartezeit „F“ ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z.B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.