Pflanzenschutzmittel – Notfallzulassung für die Rebveredlung
Wichtige Informationen vom LTZ Augustenberg vom 17.11.2022
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat das Präparat Beltanol-L mit dem Wirkstoff 8-Hydroxychinolin als Notfallzulassung zugelassen. Die Zulassung ist ausschließlich auf das Inverkehrbringen und die Anwendung gegen Botrytis cinerea und holzzerstörende Pilze bei der Rebveredlung beschränkt und wie nachfolgend beschrieben auch für jeweils 120 Tage beschränkt.
Die Zulassung von Beltanol-L wird für die Zeit vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. März 2023 für 120 Tage erteilt. Die bundesweit zugelassene Menge wird auf 5.040 Liter begrenzt.
Angaben zur sachgerechten Anwendung / Anwendungsbereich
Das Ausbringen von Beltanol-L im Weinbau darf zur Bekämpfung von Botrytis cinerea, holzzerstörende Pilze auf Weinrebe, (Unterlagen und Edelreishölzer, bewurzeltes Rebenpflanzgut) ausgebracht werden, deren Verwendungszweck der Rebpflanzguterzeugung dient. Als Anwendungsbereich wurden gut belüftete Räume oder Gewächshäuser festgelegt. Der Anwendungszeitpunkt zur Kulturvorbereitung vor der Wundwachsbehandlung und vor der Auspflanzung des bewurzelten Rebenpflanzguts liegt im o.g. Anwendungszeitraum und ist damit auch ab Januar bis März möglich. Die maximale Zahl der Behandlungen in dieser Anwendung ist auf 1 Anwendung begrenzt.
Aufwandmenge und Wartezeit
Die Aufwandmenge für das Tauchen wurde festgelegt auf 0,7 Liter in 100 Liter Wasser pro 8.500 Pfropfreben. Die Wartezeit „F“ ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z.B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.