Pflanzenschutzmittel – Notfallzulassung für die Saatgutbehandlung von Rucola und Frische Kräuter
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 07.12.2021
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat im Rahmen einer Notfallzulassung das Mittel MaximXL (Wirkstoffe: Fludioxonil und Metalaxyl-M) zugelassen. Die Zulassung ist ausschließlich ist ausschließlich auf die Saatgutbehandlung gegen Auflaufkrankheiten und Falschen Mehltau in Rucola-Arten und frischen Kräutern und ist auf jeweils 120 Tage beschränkt.
MaximXL darf wie folgt eingesetzt werden - Angaben zur sachgerechten Anwendung
I. Zur Produktion von Saatgut in der Zeit vom 3. Dezember 2021 bis zum 1. April 2022. Die zugelassene Menge wird auf 20 Liter ausreichend für eine Fläche zur späteren Aussaat von ca. 1.500 ha begrenzt.
II. Die Produktion von Saatgut, das ausschließlich für die innergemeinschaftliche Verbringung in die Mitgliedstaaten Frankreich und die Niederlande vorgesehen ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, da beide Mitgliedstaaten keine entsprechenden Notfallzulassungen ausgesprochen haben.
III. Zur Aussaat des unter I produzierten Saatgutes in Deutschland in der Zeit vom 31. März 2022 bis zum 28. Juli 2022. Die zugelassene Menge wird auf 20 Liter ausreichend für eine Fläche von ca. 1.500 ha begrenzt.
Aufwandmenge und Wartezeit
- In Frischen Kräuter außer Salvia officinalis spec. darf Maxim XL eingesetzt werden gegen Auflaufkrankheiten, Falscher Mehltau (Frühbefall) vor der Saat im Stadium der Kultur BBCH 00. Die Aufwandmenge beträgt 2ml pro kg Saatgut in 0-600 ml Wasser/100kg Saatgut. Das entspricht bei 6 kg Saatgut pro ha 12 ml Produkt/ha.
- In Rucola-Arten darf Maxim XL eingesetzt werden gegen Auflaufkrankheiten, Falscher Mehltau (Frühbefall) vor der Saat im Stadium der Kultur BBCH 00. Die Aufwandmenge beträgt 2ml /kg Saatgut in 0-600 ml Wasser/100kg Saatgut. Das entspricht bei 4,5 kg Saatgut pro ha 9 ml Produkt pro ha.
Die maximale Zahl der Behandlungen wurde in diesen Anwendungen und für die jeweilige Kultur bzw. je Jahr auf 1 Anwendung festgelegt. Die Wartezeit wurde in beiden Fällen mit „F“ eingestuft und ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z.B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Hinweis: Gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sind sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.