Pflanzenschutzmittel – Notfallzulassung für Kartoffeln und Spargel
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 29.01.2020
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat ATTRACAP mit dem Wirkstoff Metarhizium brunneum Cb15-III zugelassen. Die Zulassung ist ausschließlich auf das Inverkehrbringen und Anwendung in Kartoffeln und Spargel gegen Schnellkäferlarven (Drahtwurm) beschränkt.
Die Zulassung von ATTRACAP wird für die Zeit vom 19. Februar 2020 bis zum 17. Juni 2020 für exakt 120 Tage erteilt. Die Bekämpfung ist nur für Kartoffeln auf befallsgefährdeten Flächen, insbesondere im Ökolandbau sowie für Spargel vorgesehen. Die bundesweit zugelassene Menge wird auf insgesamt 105000 kg begrenzt und ist damit ausreichend für ca. 3500 ha.
Angaben zur sachgerechten Anwendung
Die maximale Anzahl Anwendungen ist in dieser Anwendung und für die jeweilige Kultur bzw. je Jahr auf 1 Anwendung begrenzt.
Erläuterungen zur Anwendungstechnik in Kartoffeln
Das Mittel darf im Freiland beim Legen der Speise-, Veredelungs-, Stärke- und Pflanzkartoffeln - zum Entwicklungszeitpunkt BBCH 0 - direkt in die offene Furche der Dämme eingestreut werden.
Erläuterungen zur Anwendungstechnik in Spargel
Das Mittel darf zum Larvenstadium der Schnellkäferlarven (Drahtwurm) im Zeitraum März bis April im Freilandanbau von Spargel mit einem Granulatstreuer auf den abgefrästen Spargel-Damm gestreut werden.
Für beide Kulturen gilt:
Nachfolgende, gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG festgesetzte Anwendungsbestimmungen sind zwingend zu beachten:
- Verschüttetes Granulat sofort zusammenkehren und entfernen (NT676)
- Die Ausbringung muss mit einem Granulatstreugerät erfolgen:
- das mit einer separaten Abschaltvorrichtung der Dosiereinheit versehen ist und
- das über einen dicht schließenden Deckel verfügt und
- bei dem das Fallrohr in möglichst gerader Linie zum Applikationsschar verlegt ist.
Die entsprechend geeigneten und aktuell gelisteten Geräte sind auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts (www.julius-kuehn.de) einzusehen.
- Sollten Granulate auf der Bodenoberfläche zu liegen kommen, so sind diese Granulate umgehend zu entfernen bzw. nachträglich einzuarbeiten. Das Granulat muss vollständig in den Boden eingebracht sein.
- Keine Ausbringung des Granulates bei Wind mit Geschwindigkeiten über 5 m/s.
Aufwandmenge und Wartezeit
Die Aufwandmenge wurde für die jeweilige Kultur festgelegt auf 30 kg/ha, das entspricht rund 1,2 x 1010 Sporen/ha.
Die Wartezeit ist in beiden Kulturen durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z.B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Hinweis: Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sind sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.