Pflanzenschutzmittel – Notfallzulassung für Sorghum-Hirse-Saatgut
Wichtige Informationen vom Regierungspräsidium Stuttgart vom 24.02.2022
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat für Maxim XL mit den Wirkstoffen Fludioxonil und Metalaxyl-M befristet zugelassen. Die Zulassung ist ausschließlich auf die Saatgutbehandlung vor der Saat in BBCH 00 von Sorghum-Hirse-Saatgut gegen Fusarium-Arten, Pythium-Arten und andere Auflaufkrankheiten und den Import von bereits gebeiztem Sorghum-Hirse-Saatgut aus Ungarn wie nachfolgend beschrieben und für jeweils120 Tage beschränkt.
I. Zur Produktion von Saatgut in Deutschland vom 01. März 2022 bis zum 28. Juni 2022. Die zugelassene Menge wird auf 9,0 Liter zur Beizung von 9.000 kg Sorghum-Hirse- Saatgut für eine Fläche von ca. 10.000 ha begrenzt.
II. Zur innergemeinschaftlichen Verbringung von gebeiztem Sorghum-Hirse-Saatgut aus Ungarn nach Deutschland in der Zeit vom 01. März 2022 bis zum 28. Juni 2022. Die zugelassene Menge wird auf 9 Liter ausreichend für 9.000 kg Saatgut für eine Fläche von ca. 10.000 ha begrenzt.
III. Zur Aussaat des unter I produzierten und unter II importierten Sorghum-Hirse-Saatgutes in Deutschland in der Zeit vom 01. März 2022 bis zum 28. Juni 2022. Die zugelassene Menge wird auf 18 Liter, ausreichend für 18.000 kg Saatgut für ca. 20.000 ha begrenzt.
Angaben zur sachgerechten Anwendung / Anwendungsbereich
- Zur Produktion von Saatgut (siehe Abschnitt A, I.): In Räumen zur anschließenden Aussaat im Freiland.
- Zum Import von gebeiztem Saatgut (siehe Abschnitt A, II.): Aussaat im Freiland
- Zur Aussaat im Freiland (siehe Abschnitt A, III): Aussaat im Freiland
Die maximale Anzahl Anwendungen ist in der o.a. Anwendung und je Jahr auf 1 Anwendung begrenzt.
Aufwandmenge und Wartezeit
Die Aufwandmenge wurde auf 1 ml/kg Saatgut festgelegt. Das bedeutet bei ca. 0,9 kg Saatgut pro ha, entsprechend 0,9 ml Produkt pro ha. Die Wartezeit „F“ ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.