Pflanzenschutzmittel – Notfallzulassung für Starkbefallsflächen in Kartoffeln
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 25.01.2022
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat Trika Expert (Wirkstoff: lambda-Cyhalothrin) zugelassen. Die Zulassung ist ausschließlich auf das Inverkehrbringen und die Anwendung in Kartoffeln gegen Schnellkäferlarven (Drahtwurm) auf Starkbefallsflächen beschränkt.
Die Zulassung von Trika Expert wird für die Zeit vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Mai 2022 ausgesprochen. Der Einsatz ist nur für Kartoffeln auf Starkbefallsflächen vorgesehen. Die bundesweit zugelassene Menge wird auf insgesamt 75.000 kg begrenzt und ist damit ausreichend für ca. 5.000 ha Starkbefallsflächen.
Angaben zur sachgerechten Anwendung
Trika Expert darf eingesetzt werden im Freilandanbau von Kartoffeln gegen die Larve des Schnellkäfers (Drahtwurm) deren Verwendungszweck als Speise-, Veredelungs- und Pflanzkartoffeln festgelegt ist. Das Mittel zur Bekämpfung von Drahtwürmern darf beim Legen in BBCH 00 der Kartoffeln - explizit zum Zeitpunkt des Larvenstadiums dieser Schadorganismen - gestreut werden.
Die Einbringung des Mittels erfolgt über Granulatstreuer direkt in die offene Furche wobei bei der Einbringung auf die sofortige und vollständige Bedeckung zu achten ist. An jede Granulatstreueinheit dürfen maximal 2 Reihen angeschlossen werden, damit die Granulatleitungen möglichst senkrecht zu den Scharen verlaufen. Vor Beginn der Ausbringung ist das Granulatstreugerät entsprechend der Gebrauchsanleitung des Herstellers zu kalibrieren (Abdrehprobe).
Die maximale Anzahl Anwendungen ist in der o.a. Anwendung und je Jahr auf 1 Anwendung begrenzt.
Aufwandmenge und Wartezeit
Der Mittelaufwand beträgt 15 kg/ha. Die Wartezeit „F“ ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z.B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.