Pflanzenschutzmittel – Zulassung für Notfallsituationen nach Artikel 53
Wichtige Informationen vom Regierungspräsidium Stuttgart vom 24.01.2022
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat für Surround (Wirkstoff: Aluminiumsilikat) die Zulassung gegen Birnblattsauger in Birne für die Zeit vom 01. Februar bis zum 31. Mai 2022 für 120 Tage erteilt. Das Mittel darf im Spätwinter/frühen Frühjahr bei Flugbeginn der Birnenblattsauger nach Warndienstaufruf (bis BBCH 65) mit 16 kg/ha und m Kronenhöhe in max. 400 l/ha Wasser und m Kronenhöhe (maximal 32 kg/ha bei maximal 2 m Kronenhöhe) gespritzt oder gesprüht werden. Es sind maximal vier Behandlungen möglich. Wartezeit: F.
Force Evo (Wirkstoff: Tefluthrin) wird wieder zur Bekämpfung von Drahtwürmern in Kartoffel (Speise-, Veredelungs- und Pflanzkartoffel) auf Starkbefallsflächen ab dem 1. Februar bis zum 31. Mai 2022 befristet für 120 Tage zugelassen. Das Granulat muss mit 16 kg/ha beim Legen der Kartoffeln mit sofortiger vollständiger Bedeckung mit Granulatstreuern in die offene Furche gestreut werden. Wartezeit: F.
Achtung: Die Ausbringung der Granulate muss mit einem Granulatstreugerät erfolgen,
- das mit einer separaten Abschaltvorrichtung der Dosiereinheit versehen ist,
- das über einen dicht schließenden Deckel verfügt und
- bei dem das Fallrohr in möglichst gerader Linie zum Applikationsschar verlegt ist.
Die geeigneten und aktuell gelisteten Geräte sind auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts (www.julius-kuehn.de) einzusehen.
Die Dosiereinrichtung des Granulatstreugerätes ist rechtzeitig, spätestens jedoch 4 Meter vor Erreichen des Vorgewendes auszuschalten, um eine vollständige Bedeckung des Granulates sicherzustellen. Keine Ausbringung bei Wind mit Geschwindigkeiten über 5 m/s. Das Mittel ist vollständig in den Boden einzuarbeiten bzw. mit Erde abzudecken. Nach der Ausbringung an der Bodenoberfläche verbleibende Granulatkörner sind auf und außerhalb der Anbaufläche gegebenenfalls durch weitere Arbeitsgänge einzuarbeiten oder zu entfernen.
Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer muss bei der Anwendung des Mittels mindestens ein Abstand von 20 Metern eingehalten werden (NW601). Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen mit einer Mindestbreite von 20 Metern vorhanden sein (NW706).