Pflanzenschutzmittel – Abstände zu Oberflächengewässern
Wichtige Informationen vom Regierungspräsidium Stuttgart vom 14.03.2019
Bei den anstehenden Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln sind die Anwendungsbestimmungen zum Schutz der Oberflächengewässer zu beachten. Nach dem deutschen Pflanzenschutzrecht sind zu schützende Gewässer an folgenden Merkmalen zu erkennen:
- Ständig oder regelmäßig über längere Zeit (periodisch) im Jahr wasserführend
- Gewässerbett bei Austrocknung erkennbar
- Wasserpflanzen vorhanden
- Vorkommen schutzwürdiger Wasserorganismen (Tiere und Pflanzen)
- Bei Austrocknung keine Landpflanzen am Gewässerboden
Um eine Abdrift von Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu verhindern, werden Abstände festgelegt, die eingehalten werden müssen (NW606). Bei Verwendung verlustmindernder Technik können die Abstände in Abhängigkeit von der Abdriftminderungsklasse (50%, 75%, 90%) reduziert werden (NW605). Die Anwendung einer Reihe von Mitteln muss grundsätzlich mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen (NW607). Nach dem Wassergesetz ist in Baden-Württemberg zudem der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Gewässerrandstreifen in einem Bereich von fünf Metern grundsätzlich verboten.
Tipps: Um Problemen durch Abdrift aus dem Wege zu gehen, sollte beim Kauf eines neuen Düsensatzes für die Feldspritze darauf geachtet werden, dass die Abdriftminderungsklasse 90% auch bei höherem Druck und praxisüblicher Geschwindigkeit erreicht wird. Diese Vorgabe erfüllen für den Einsatz im Ackerbau z.B. die Düsen ID-120-04 C, ID-120-04 POM, TD Hispeed 110-04, TTI 110-04 VP und ULD 04.
Hinweis: Weitere geeignete Düsen sind im Merkblatt „Integrierter Pflanzenschutz 2019“ in der Heftmitte zu finden.
Achtung: Die Einhaltung der Anwendungsbestimmungen zum Schutz der Oberflächengewässer wird im Rahmen der Fachrechtskontrollen überprüft. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und wird durch die untere Landwirtschaftsbehörde mit einem Bußgeld geahndet. Er ist zudem Cross Compliance relevant.