Sachkunde – Nutzung von Gewässerrandstreifen
Wichtige Informationen vom Regierungspräsidium Stuttgart vom 05.02.2019
Seit dem 1. Januar 2019 ist die Nutzung von Gewässerrandstreifen an Oberflächengewässern von wasserwirtschaftlicher Bedeutung in einem Bereich von fünf Metern als Ackerland verboten!
Hiervon ausgenommen sind:
- die Anpflanzung von Gehölzen mit Ernteintervallen von mehr als zwei Jahren, sowie
- die Anlage und der umbruchlose Erhalt von Blühstreifen in Form von mehrjährigen nektar- und pollenspendenden Trachtflächen für Insekten
Hinweise: Umbruchlos bedeutet das Herstellen eines Saatbetts mit nichtwendender Bodenbearbeitung, z. B. mit einem Gänsefußschargrubber zur Reduzierung von Wurzelunkräutern. Die maximale Bearbeitungstiefe soll vorrangig nur bis zur Saattiefe reichen. Eine Tiefe von 10 cm ist die absolute Grenze und darf nur in Ausnahmefällen erreicht werden. Mulchsaatverfahren sind aufgrund der Erosionsgefährdung zu bevorzugen.
Weitere Informationen sind im Merkblatt „Gewässerrandstreifen in Baden-Württemberg“ zusammengestellt:
Achtung: Wer vorsätzlich Gewässerrandstreifen an Oberflächengewässern von wasserwirtschaftlicher Bedeutung in dem Bereich von fünf Metern als Ackerland nutzt, handelt ordnungswidrig!