Pflanzenschutzmittel – Anwendung von Glyphosat
Wichtige Information von der LTZ Augustenberg vom 31.08.2021
Änderung der Pflanzenschutzanwendungsverordnung (PflSchAnwV): Als wichtiger Teil des „Aktionsprogramms Insektenschutz“ der Bundesregierung werden in Kürze mit der Änderung der PflSchAnwV sowohl Einschränkungen beim Glyphosateinsatz als auch bei Pflanzenschutzmittelanwendungen in Naturschutzgebieten und an Gewässern wirksam. Mit der Veröffentlichung und dem übergangslosen Inkrafttreten dieser Änderungen ist Anfang September zu rechnen. Als verbindliches Ausstiegsdatum für ein vollständiges Anwendungsverbot von Glyphosat wird in der Verordnung mit ziemlicher Sicherheit der 01.01.2024 festgelegt.
Anwendung von Glyphosat auf Grünland- und Ackerflächen: Grundsätzlich ist eine Anwendung von Glyphosat nur noch zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall vorbeugende Maßnahmen wie Fruchtfolge, Wahl des Aussaatzeitpunktes oder mechanische Maßnahmen nicht möglich oder nicht zumutbar sind. Da dieser zum integrierten Pflanzenschutz gehörende Grundsatz generell gilt, sollte damit erst einmal keine große Änderung für die Praxis eintreten.
- Eine flächige Behandlung von Grünland ist nur zur Erneuerung des Grünlandes zulässig, wenn aufgrund einer starken Verunkrautung eine wirtschaftliche Nutzung des Grünlandes ansonsten nicht möglich wäre. Außerdem ist ein Glyphosat-Einsatz mit der Beschränkung auf Teilflächen dann möglich, wenn Unkräuter bekämpft werden sollen, die ansonsten für Weidetiere schädlich wären (z.B. Jakobskreuzkraut). Eine Anwendung auf Grünland ist weiterhin möglich zur Vorbereitung einer Neueinsaat der Flächen, die einer CC-Erosionsgefährdungsklasse zugeordnet sind oder auf denen eine wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist.
- Der Glyphosateinsatz zur Vorsaat- und Stoppelbehandlung wird darüber hinaus jedoch nur noch zur Bekämpfung von perennierenden Unkräutern wie z.B. Ackerkratzdistel, Ampfer, Quecke usw. auf den betroffenen Teilflächen erlaubt sein oder zur Unkrautbekämpfung auf Ackerflächen, die einer CC-Erosionsgefährdungsklasse (CCWasser1, CCWasser2 oder CCWind gemäß Agrarzahlungen- Verpflichtungenverordnung) zugeordnet sind. Da die Anwendung bei Direktsaat- oder Mulchsaatverfahren weiterhin möglich ist, können dort auch Mulch- und Ausfallkulturen mit Glyphosat beseitigt werden.
- Eine Spätanwendung vor der Ernte (Sikkation, Unkrautbekämpfung) wird nicht mehr erlaubt sein.
- Die Anwendung in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten ist nicht mehr zulässig. Besonders das grundsätzliche Anwendungsverbot in Wasserschutzgebieten trifft auch in unserer Region eine nennenswerte Fläche.
- In Naturschutzgebieten, Nationalparks, gesetzlich geschützten Biotopen usw. besteht bereits seit vielen Jahren ein Anwendungsverbot für Glyphosat. Hierfür dürfen nun keine Ausnahmegenehmigungen mehr erteilt werden.
- Die Anwendung im Haus- und Kleingarten wird mittelfristig verboten, ebenso die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind.