Pflanzenschutzmittel – Reduktion des maximalen Aufwands für Terbuthylazin
Wichtige Informationen vom Regierungspräsidium Stuttgart vom 20.09.2021
Damit keine Abbauprodukte von Terbuthylazin ins Grundwasser gelangen, hat die EU-Kommission die Verwendung beschränkt.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wird deshalb für alle derzeit zugelassenen Terbuthylazin-haltigen Pflanzenschutzmittel bis spätestens 14. Dezember 2021 die Anwendungsbestimmung NG362 erteilen: „Mit diesem und anderen Terbuthylazin-haltigen Pflanzenschutzmitteln darf innerhalb eines Dreijahreszeitraumes auf derselben Fläche nur eine Behandlung mit maximal 850g Terbuthylazin/ha durchgeführt werden.“ Die Anwendungsbestimmung gilt dann auch für Mittel in alten Packungen.
Ab dem kommenden Jahr müssen Anwender vor einer Behandlung in Mais, Lupine-Arten, Sorghum-Hirse oder Zuckermais prüfen, ob in den zwei vorangegangenen Jahren bereits ein Mittel mit dem Wirkstoff Terbuthylazin angewendet wurde. Wenn dies der Fall ist, ist die Anwendung verboten. Der Dreijahreszeitraum gilt somit rückwirkend!