Pflanzenschutzmittel – Zulassung für Notfallsituationen in Kartoffeln
Wichtige Information von der LTZ Augustenberg vom 23.12.2018
Ein Aufatmen bei den Kartoffelbauern – insbesondere im Ökoanbau der Kultur. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat eine Notfallsituation entschärft und nachfolgendes Mittel für Notfallsituationen im Pflanzenschutz zugelassen:
ATTRACAP mit dem Wirkstoff Metarhizium brunneum Cb15-III Schnellkäferlarven (Drahtwurm) kann im kommenden Jahr in Kartoffeln wie nachfolgend beschrieben eingesetzt werden.
Die Zulassung ist ausschließlich auf das Inverkehrbringen und die Anwendung in Kartoffeln gegen Schnellkäferlarven (Drahtwurm) beschränkt. Die Zulassung wird für die Zeit vom 15. Februar 2019 bis zum 14. Juni 2019 für 120 Tage erteilt. Die Bekämpfung ist nur für Kartoffeln auf befallsgefährdeten Flächen, insbesondere im Ökolandbau, vorgesehen.
Die zugelassene Menge wird auf 105.000 kg, ausreichend für ca. 3.500 ha begrenzt.
Das Mittel kann im Larvenstadium des genannten Schaderregers im Freilandanbau beim BBCH 00 – also direkt beim Legen - von Speise-, Veredelungs-, Stärke- und Pflanzkartoffeln eingesetzt werden. ATTRACAP muss mittels Granulatstreuer gestreut werden. Bei dem entsprechenden Arbeitsgang muss ein unmittelbares Einmischen des Granulats in die offene Furche erfolgen. Die Aufwandmenge wurde mit 30 kg/ha festgesetzt, was einer Sporenkonzentration pro Hektar 4,8 x 1011 Sporen entspricht. In der Kultur bzw. je Jahr darf das Mittel maximal einmal eingesetzt werden.
Die Wartezeit nach der Behandlung wurde mit „F“ eingestuft und ist damit durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Achtung: Es werden folgende Anwendungsbestimmungen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG festgesetzt:
- Das Granulat vollständig in den Boden einbringen.
- Sollten Granulate auf der Bodenoberfläche zu liegen kommen, so sind diese Granulate umgehend zu entfernen bzw. nachträglich einzuarbeiten.
- Keine Ausbringung des Granulates bei Wind mit Geschwindigkeiten über 5 m/s.
Hinweis: Sämtliche weiteren Anwendungsbestimmungen und Auflagen sind bei der Anwendung ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.