Pflanzenschutzmittel – Zulassungserweiterung für Profis: Keine Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich!
Wichtige Informationen vom Regierungspräsidium Stuttgart vom 04.05.2021
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat für Movento OD 150 (Wirkstoff Spirotetramat) nach Artikel 51 nachfolgende Zulassungserweiterung mitgeteilt.
Angaben zur sachgerechten Anwendung
Das Mittel Movento OD 150 darf von beruflichen Anwendern als Spritzanwendung ab sofort bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome/Schadorganismen im Entwicklungsbereich der Kultur BBCH 13 bis BBCH 49 im Freilandgemüseanbau von Bleichsellerie, Gemüsefenchel und Rhabarber zur Bekämpfung von Blattläusen eingesetzt werden. Die maximale Anzahl Anwendungen ist in den o.a. Anwendungen und je Jahr auf 2 Anwendungen begrenzt. Der zeitliche Abstand zwischen den beiden möglichen Behandlungen muss mindestens 14 Tage betragen. Die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich ist nicht erlaubt!
Aufwandmenge und Wartezeit
Der Mittelaufwand beträgt 0,48 Liter/ha in 400 bis 600 Liter Wasser/ha. In den o.g. Kulturen wurde die jeweilige Wartezeit auf exakt 21 Tage festgelegt.
Achtung: Es gilt NW642-1. Damit ist die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Hinweis: Gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sind sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.