Pflanzenschutzmittel – Zulassungserweiterung nach Artikel 51 zum Einsatz gegen Blattläuse und Weiße Fliegen
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 06.05.2020
Teppeki ist bereits seit 2007 in zahlreichen Kulturen zugelassen, unter anderem in Kartoffeln, Winterweizen, Zuckerrüben, Hopfen, sowie im Gemüse- und Obstbau. Mit den neuen Zulassungserweiterungen ist Teppeki mit dem Wirkstoff Flonicamid ab sofort zur Anwendung an Getreide, Kirsche, Kopf- und Rosenkohl zugelassen.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat die bestehende Zulassung von Teppeki um zusätzliche Anwendungen erweitert:
Kultur | Schadorganismus |
Getreide (Gerste, Hafer, Roggen, Triticale, Weizen) | Blattläuse |
Wintergerste | Blattläuse als Virusvektoren |
Sauerkirsche, Süßkirsche | Blattläuse |
Kopfkohl (Rot-, Weiß-, Spitz- und Wirsingkohl) | Weiße Fliegen, Blattläuse |
Rosenkohl | Weiße Fliegen, Blattläuse |
Für alle Anwendungen von Teppeki gilt für die Auflage NB6621: „Das Mittel wird als bienengefährlich, außer bei Anwendung nach dem Ende des täglichen Bienenfluges in dem zu behandelnden Bestand bis 23.00 Uhr, eingestuft (B2). Es darf außerhalb dieses Zeitraums nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten.
Für die neue Anwendung an Süß- und Sauerkirsche gilt zusätzlich die Anwendungsbestimmung NT102: „Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75% eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
Alle Details der Zulassung, insbesondere zu Anwendungsbestimmungen, Auflagen und Wartezeiten, enthält die Online-Datenbank zugelassener Pflanzenschutzmittel des BVL ab der nächsten Aktualisierung Anfang Mai 2020. Anwender sind verpflichtet, sich schon vor der Anwendung des Mittels über alle Angaben auf dem Etikett und in der Gebrauchsanleitung kundig zu machen und die darin genannten Vorgaben einzuhalten.