Pflanzenschutzmittel – Zulassungserweiterungen für ROMEO
Wichtige Informationen vom LTZ Augustenberg vom 17.01.2022
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat nach Artikel 51 für ROMEO (Wirkstoff: Cerevisane) nachfolgende Zulassungserweiterungen ausgesprochen. Bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis darf das Produkt zur Befallsminderung nachfolgender Krankheiten im Freilandanbau von Gemüsebau gespritzt werden:
Schadorganismus/Zweckbestimmung | Pflanzen/-erzeugnisse/Objekte |
Echte Mehltaupilze | Gurke, Flaschenkürbis, Garten-Kürbis, Moschus-Kürbis, Riesenkürbis |
Echte Mehltaupilze | Patisson, Zucchini, Pepino, Melone, Wassermelone |
Falsche Mehltaupilze (Peronosporaceae) | Gurke |
Kohlgemüse | |
Salat-Arten, Spinat und verwandte Arten | |
Wurzel- und Knollengemüse | |
Zwiebelgemüse |
Achtung: Sämtliche Angaben zur sachgerechten Anwendung, zu den exakten Aufwandmengen und den Wartezeiten sind zwingend zu berücksichtigen und einzuhalten. Eine Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich ist nicht möglich!
Hinweis: Gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sind sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.