Hinweis zum Einsatz von Unkrautbekämpfungsmitteln
Pflanzenschutzmittel dürfen nach § 12 Abs. 2 PflSchG nicht auf befestigten
Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich
noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden. Solche Flächen sind z.B. Hofflächen, Garageneinfahrten und Wege. Wenn auf diesen Flächen Unkraut mit Pflanzenschutzmitteln bekämpft werden soll, muss dafür eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 2 von der zuständigen Behörde vorliegen.
Informationen zur Beantragung der Ausnahmegenehmigung finden Sie im Merkblatt: