Neue Pflanzengesundheitsverordnung ab 14.12.2019
Pflanzenkrankheiten können enorme Auswirkungen auf unsere Lebensqualität und die Wirtschaft haben. Sie können die Erwerbsgrundlage von Landwirten, Gärtnereibesitzern und Gewerbetreibenden bedrohen und sich negativ auf Qualität und Preis unserer Nahrungsmittel sowie auf den Zustand unserer Wälder und Parks auswirken.
Die neue Pflanzengesundheitsverordnung dient vor allem der Prävention der Einschleppung oder Ausbreitung von Pflanzenschädlingen im Gebiet der EU. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass mehr Ressourcen in einem frühen Stadium eingesetzt werden müssen, um spätere schwere Einbußen durch die Vernichtung der landwirtschaftlichen Produktion oder der Umwelt durch diese Schädlinge zu verhindern.
Für Pflanzenschädlinge gelten derzeit verschiedene Rechtsvorschriften, je nach ihrem Quarantänestatus oder ihrem Einfluss auf die Qualität von Pflanzenvermehrungsmaterial. Dies kann bei Anwendern dieser Rechtsvorschriften in und außerhalb der EU zu Unklarheiten führen. Deshalb ist es wichtig, Klarheit und Transparenz für alle betroffenen Parteien, insbesondere für die zuständigen Behörden und die betroffenen Unternehmer, sicherzustellen.
In der neuen Pflanzengesundheitsverordnung werden daher alle Schädlinge aufgeführt und dabei in drei Hauptkategorien eingeteilt:
Unionsquarantäneschädlinge: Diese Schädlinge treten im Gebiet der EU überhaupt nicht auf, oder, sofern sie vorhanden sind, treten sie nur lokal auf und stehen unter amtlicher Überwachung. Aufgrund des von ihnen ausgehenden höheren Risikos für die Pflanzengesundheit müssen strenge Maßnahmen ergriffen werden, um ihre Einschleppung oder weitere Ausbreitung in der EU zu verhindern. Diese Schädlinge müssen nach der Erkennung sofort getilgt werden.
Mit der neuen Pflanzengesundheitsverordnung wird das Konzept der „prioritären Schädlinge“ eingeführt. Hierbei handelt es sich um Unionsquarantäneschädlinge, deren potenzielle wirtschaftliche, ökologische bzw. soziale Folgen für die EU am schwerwiegendsten sind.
Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge: Diese Schädlinge treten in großen Teilen der Union auf.
Einige abgegrenzte Gebiete, auch „Schutzgebiete“ genannt, sind jedoch frei von diesen
Schädlingen. Diese Schädlinge dürfen daher nicht in diese Schutzgebiete eindringen und sich dort ausbreiten. Es werden Maßnahmen ergriffen (wie etwa ein Verbot oder eine Beschränkung der Verbringung von Waren, Erhebungen etc.), um das Eindringen dieser Schädlinge in die Schutzzonen zu vermeiden oder um bei Auftreten in diesen Zonen ihre Tilgung sicherzustellen.
Geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge: Diese Schädlinge sind im Gebiet der EU weitverbreitet. Da sie aber die Qualität der Pflanzen beeinträchtigen, muss das
Pflanzenvermehrungsmaterial auf dem Markt garantiert frei oder fast frei von diesen Schädlingen sein. Dadurch werden die Ausgangsqualität und der ökonomische Wert vieler landwirtschaftlicher Kulturpflanzen sowie Forst- und Obstpflanzen sichergestellt.
Die Einfuhr der meisten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus Nicht-EU-Ländern ist unter gewissen Bedingungen prinzipiell erlaubt. Einige werden verboten oder sehr strengen Anforderungen unterworfen, wenn aus einer Risikobewertung hervorgeht, dass dies aufgrund eines möglichen Schädlingsbefalls notwendig ist.
Lebendes Pflanzenmaterial (Obst, Gemüse, Schnittblumen, Samen, alle Pflanzen u.a.m.) darf nur mit einem beigefügten Pflanzengesundheitszeugnis in die EU eingeführt werden, in dem vom Pflanzenschutzdienst des Herkunftslandes die Einhaltung der Importbedingungen der Europäischen Union bestätigt wird.
Beim innergemeinschaftlichen Verbringen müssen allen Pflanzen und bestimmten Pflanzenerzeugnissen Pflanzenpässe beiliegen. Durch diese Dokumente wird der Pflanzengesundheitsstatus der Waren bescheinigt. Nach der neuen Verordnung werden alle Pflanzenpässe in einheitlicher Form ausgestellt, wodurch ihr Bekanntheitsgrad erhöht und ihr EU-weiter Wiedererkennungswert gesteigert wird.
Pflanzenpässe müssen nun bei der Verbringung aller zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mitgeliefert werden. Dies ist wichtig, um sicherzustellen, dass keine Quarantäneschädlinge vorhanden sind und dass diese wichtige Pflanzenkategorie, unter die hauptsächlich Pflanzenvermehrungsmaterial oder Topfpflanzen fallen, zurückverfolgt werden kann. Um jedoch einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sind bei der Abgabe von Pflanzen an Endnutzer keine Pflanzenpässe erforderlich (z. B. in Blumenläden oder anderen Einzelhandelsgeschäften). Diese Ausnahme gilt nicht für das Verbringen in Schutzgebiete oder den Fernabsatz, wie z.B. den Versandhandel, die Postzustellung oder den Internethandel.
In der neuen Verordnung wird die Rolle der Unternehmer anerkannt, die diese bei der sicheren Erzeugung und Verbringung von gesunden Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen spielen. Zwecks wirksamerer Kontrollen müssen Unternehmer bei den zuständigen Behörden registriert werden. Die Unternehmer müssen auch die Rückverfolgbarkeit der unter die Bestimmung fallenden Pflanzen bzw. Pflanzenerzeugnisse sicherstellen, die sie von anderen Unternehmern beziehen bzw. an diese abgeben.
Unternehmer können unter der Aufsicht der zuständigen Behörden auch selbst Pflanzenpässe ausstellen. Dazu müssen sie von den Behörden speziell ermächtigt werden. Diese Ermächtigung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, diese werden den betreffenden Unternehmen mitgeteilt.