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LLG Sachsen-Anhalt
Dezernat Pflanzenschutz
Strenzfelder Allee 22
06406 Bernburg
Tel.: 03471-334-341
Nach „altem“ Pflanzenschutzrecht genügte für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Zusatzstoffen (z. B. Netzmittel, pH-Regulatoren, Schaumstopp-Präparate) eine „einfache“ Listung beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).
Mit dem neuen Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), welches seit 14.02.2012 gilt, wurden auch die Regeln für Zusatzstoffe geändert (§§ 42, 43, 44 PflSchG). Seitdem dürfen Zusatzstoffe nur noch in den Verkehr gebracht (und angewandt) werden, wenn Sie durch das BVL genehmigt wurden! Eine Genehmigung gilt dann für den Zeitraum von 10 Jahren.
§ 74 des neuen PflSchG regelt Übergangsvorschriften für Zusatzstoffe, die vor dem 14.02.2012, nach den geltenden Vorschriften des alten PflSchG, in Verkehr gebracht wurden. Für all diese Zusatzstoffe gilt der 14.02.2022 als Genehmigungsende.
Zusatzstoffe mit diesem Genehmigungsende dürfen nur noch bis zum 14.02.2022 in Verkehr gebracht und angewendet werden! Danach besteht ein Handels- und Anwendungsverbot und es gibt keine Aufbrauchfrist! Eine Übersicht aller Zusatzstoffe finden Sie auf der Internetseite des BVL. Dort sind auch die Stoffe aufgeführt, für die nach dem 14. Februar 2022 ein Verkaufs- und Anwendungsverbot gilt.