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Dr. Armin Hofhansel
Mit dem Inkrafttreten der neuen EU-Pflanzengesundheitsverordnung (VO (EU) 2016/2031) wurden seit dem 14. Dezember 2019 neue Regelungen zur Registrierung von Betrieben und zum Pflanzenpass und damit zum Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb der EU eingeführt.
Seit dem 14.12.2019 müssen deshalb alle Betriebe und Unternehmer, die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus einem Drittland importieren, innerhalb der EU verbringen oder in ein Drittland exportieren wollen, in ein amtliches Register aufgenommen werden. Auch Unternehmer, die eine Ermächtigung für das Ausstellen von Pflanzenpässen erhalten wollen, sind vom zuständigen Pflanzenschutzdienst zu registrieren.
Noch nicht registrierte Betriebe können sich auf Antrag mit dem neuen Registrierungsantrag erfassen lassen.
Bitte bearbeiten Sie den Antrag Schritt für Schritt und füllen Sie die Anlagen aus, die für Sie zutreffen.
Registrierungantrag:
Anlagen zum Registrierungsantrag:
Anlage 2: weitere Betriebsstätten
Anlage 3: Import aus Nicht-EU-Staaten
Anlage 4: Pflanzenpass (Verbringen innerhalb DE und der EU)
Anlage 5: Export in Nicht-EU-Staaten
Informationen zur Registrierung - Rechte und Pflichten
Betriebe, die bereits registriert sind, müssen ihre Angaben bis 14. März 2020 aktualisieren.
Beispiel und Hinweis für Pflanzenpassformat
Häufig gestellte Fragen + Antworten zur Registrierung und zum Pflanzenpass.
In Kürze erhalten Sie weitere aktuelle Informationen zur Pflanzenpasspflicht und zur Registrierung.