Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Mit Erlass vom 15.12.2021 erläutert MUNLV welche Gewässer von der Abstandsregelung betroffen sind:
Verbote und Einschränkungen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln entlang von Gewässern
Pflanzenschutzmittel dürfen nicht an Gewässern angewendet werden. Gemessen wird dieser Abstand ab der Böschungsoberkante oder soweit keine Böschungsoberkante vorhanden ist, ab der Linie des Mittelwasserstandes. Es ist ein Abstand einzuhalten von:
- 10 Metern (§ 4a Abs. 1 der PflSchAnwV) oder
- 5 Metern, wenn eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist.
Ausgenommen davon sind nur kleine Gewässer von wasserwirtschaftlicher untergeordneter Bedeutung.
Die Pflanzen- oder Kulturart für die geschlossene und ganzjährig begrünte Pflanzendecke ist frei wählbar. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf aber nur einmal innerhalb von einem Fünfjahreszeitraum beginnend ab 08.09.21 durchgeführt werden. Eine Bewirtschaftung dieser Fläche ist nicht untersagt, solange die geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke erhalten bleibt und keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln er-folgt. Die Förderfähigkeit für diese Streifen bleibt unter den derzeit geltenden Förderrichtlinien erhalten. Alle entsprechenden Regelungen sind weiter zu beachten.
Die mit der Zulassung verbundenen Bestimmungen und Auflagen zum Schutz von Oberflächengewässern und Gewässerorganismen, wie auch von angrenzenden Saumbiotopen oder die produktspezifischen Abstandsauflagen von Pflanzenschutzmitteln sind weiterhin zu beach-ten. Dies gilt auch für die Bestimmungen beim Einsatz abdriftmindernder Technik (Verlustmindernde Geräte laut Liste des JKI) zur Reduzierung der vorgeschriebenen Gewässerabstände. Unabhängig vom Einsatzes abdriftmindernder Technik liegt der länderspezifische Mindestab-stand in NRW bei mindestens 10 Metern oder bei 5 Metern, wenn eine geschlossene, ganz-jährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist. Bei Tankmischungen gilt weiterhin der größte Abstand des einzelnen Mischungspartners.
Welche Gewässer sind von der Abstandregelung betroffen?
Nach einheitlicher Auslegung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, des Umweltbundesamtes und der Pflanzenschutzdienste der Länder sind die bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln erteilten Anwendungsauflagen zum Gewässerschutz dann einzuhalten, wenn die Gewässer ständig oder periodisch - d. h. regelmäßig über einen gewissen Zeitraum im Jahr - wasserführend sind.
Betroffen sind: ständig oder periodisch wasserführende Gewässer
- Regelmäßig über längere Zeit (periodisch) im Jahr wasserführend
- Periode des Trockenfallens überwiegend nur in der Zeit von Mai bis September
- Unter der Oberfläche schlammig und feucht
- Bei Austrocknung sichtbare Trockenrisse an der Oberfläche
- Feine, für Sedimente typische Ablagerungen auf der Sohle sichtbar
- Vorkommen von Wasserorganismen (Pflanzen und Tiere)
- Bei Austrocknung keine Landpflanzen am Gewässerboden
Nicht betroffen sind: nur gelegentlich wasserführende Gewässer
Nach der PflSchAnwV sind an „kleinen Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung“ keine Randstreifen notwendig. Solche Gewässer zeichnen sich wie folgt aus:
- Nur an einzelnen Tagen z. B. nach starken Regenfällen wasserführend
- Wenn trockengefallen, kein typisches Gewässerbett, Gewässersohle oder Sedimentablagerungen erkennbar
- Kein Bewuchs mit typischen Wasserpflanzen, wie z. B. Rohrkolben oder Brunnenkresse
- Bewuchs mit terrestrisch wachsenden Pflanzen wie z. B. Brennnesseln oder Gräser auf der Sohle vorhanden
In NRW wird davon ausgegangen, dass die stationierten Gewässer* ständig oder periodisch wasserführend sind. Daher gilt für diese Gewässer grundsätzlich die Verpflichtung zur Anlage eines Randstreifens. Innerhalb dieser Kulisse ist es dennoch im konkreten Einzelfall möglich, z. B. im Rahmen einer Flächenkontrolle zur prüfen, ob das Gewässer tatsächlich ständig oder periodisch wasserführend ist. Sollte ein stationiertes Gewässer nur gelegentlich wasserführend sein und die o. g. Kennzeichen aufweisen, entfällt die Verpflichtung zur Anlage eines Randstreifens, da es sich aufgrund der Kriterien um ein Gewässer von untergeordneter Bedeutung handelt. Die stationierten Gewässer können der Gewässerstationierungskarte des Landes NRW (TIM-Online oder ELWAS-WEB) in der jeweiligen Fassung entnommen werden.
*Zur Erläuterung: Die Gewässerstationierungskarte mit den zugehörigen Verzeichnissen bildet die Grundlage für eine bundesweit abgestimmte Systematik für die Zuweisung von Daten und Informationen zu Fließgewässern, stehenden Gewässern und deren Einzugsgebiete. Sie ba-siert auf den Regelungen der "Richtlinie für die Gebiets- und Gewässerverschlüsselung" der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) aus dem Jahre 2005. Bei der Gewässerstationierungskarte des Landes Nordrhein-Westfalen handelst es sich nicht um ein amtliches Karten-werk, sondern um eine landesweite fachliche Arbeits- und Planungsgrundlage.