Überblick Fristen Januar
Düngung von N und P haltiger Düngemittel
Ende Sperrzeit Gülle, Jauche, Gärreste – 31.01. (einschließlich dem 31.01) Ende Sperrzeit Festmist von Huf- und Klauentieren; Kompost – 15.01. (einschließlich dem 15.01) Ende Sperrzeit Festmist; Kompost in roten Gebieten - 31.01. (einschließlich dem 31.01) Wurde eine Sperrzeitverschiebung genehmigt, so gilt der Termin aus dem Genehmigungsbescheid. |
ABER: Zur Vermeidung von Abschwemmungen dürfen N- und P-haltige Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, schneebedeckten und auch auf gefrorenen Böden nicht aufgebracht werden. Dabei ist der Zusatz (auf gefrorenen Boden wenn dieser Auftaucht) seit dem in Krafttreten der DÜV am 1.5.2020 weggefallen.
Außerdem sollten die Grundvoraussetzungen einer Düngung bedacht werden. Vor der Düngung ist eine Düngebedarfsermittlung anzufertigen. Außerdem muss die Düngung spätestens zwei Tage nach der Durchführung dokumentiert werden.
Zwischenfrüchte dürfen in Rheinland-Pfalz ab dem 15. Januar umgebrochen werden
Landwirte in Rheinland-Pfalz dürfen Zwischenfrüchte bereits ab dem 15. Januar einarbeiten. Der Einsatz des Pfluges sollte gut bedacht werden, wenn nach dem Umbruchsverbot (bei ÖVF ab 15.01.) kein tiefreichender Frost mehr folgt. Warum ?
Bei nicht ausreichendem Frost oder der Frühjahrsfurche im zeitigen Frühjahr herrschen oft zu nasse Verhältnisse. Diese können oft Struktuschäden und Nachteile für den Wasserhaushalt des Bodens bringen.
Wird sich gegen den Pflug entschieden, können ein Totalherbizid oder eine mehrfache flache Bodenbearbeitung Abhilfe bei der Bekämpfung der Verunkrautung, des Ausfallgetreides und ev. nicht abgestorbene Zwischenfrüchte schaffen.
Die Regelungen des Erosionskadaster (CCW1, CCW2) zum Pflugverboten sind trotzdem zu beachten.
Zurückschneiden von Hecken (Verbotszeitraum 01.03. - 30.09)
Das Zurückschneiden von Hecken und Gebüschen muss bis Ende Februar abgeschlossen sein. Vom 1. März bis zum 30. September dürfen Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände in der freien Landschaft nicht gerodet, geschnitten oder zerstört werden. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sollen dadurch die Brut-, Nist- und Lebensstätten vieler Tier- und Pflanzenarten geschützt werden.
Nicht unter die Verbote fallen schonende Form- und Pflegeschnitte von Hecken, mit denen der Zuwachs der Pflanzen begrenzt oder zurückgenommen wird und die weiterhin im gesamten Jahresverlauf durchgeführt werden können. Das sogenannte "Auf-den-Stock-setzen" von Gehölzen zählt nicht als Formschnitt. Diese Maßnahme, bei der Gehölze oft bis auf wenige Zentimeter zurückgeschnitten werden, um einen stärkeren Austrieb im unteren Bereich auszulösen, muss ebenfalls bis spätestens vor dem 1. März beendet sein.