Rote Gebiete .. was darf ich dort jetzt, und was nicht ?
In den letzten Tagen gingen etliche Fragen zu den „roten Gebieten“ und den Auflagen, insbesondere zu Zwischenfrüchten und Pflügen dort ein.
Neben den 20 % N-Dünger Restriktionen, den vorgeschriebenen Nmin Bodenuntersuchungen, den Verbotszeiträumen vom 01.11. – 31.01. für Festmist von Huf- und Klauentieren oder Komposten und weiteren Vorschriften ist derzeit Folgendes wichtig:
Verpflichtung zum Zwischenfruchtanbau:
Für Kulturen mit Aussaat/ Pflanzung nach dem 01.02.2023 und einer beabsichtigten Düngung dieser Sommerung muss im Herbst 2022 eine Zwischenfrucht angebaut sein. Umbruch dieser Zwischenfrucht ist ab 16.01.2023 möglich.
Ausnahmen:
> Befreiung des Zwischenfruchtanbaus für niederschlagsarme Gebiete mit weniger als 550 mm Niederschlag. Das ist bei uns die Region nördlich der Linie Neustadt – Speyer.
Der Geobox Viewer weist diese Flächen aus. (Google Suche: geoboxviewer)
> Befreiung des Zwischenfruchtanbaus auf Flächen, auf denen Kulturen nach dem 1. Oktober geerntet wurden (Mais, Zuckerrüben).
Das Pflügen dieser Flächen über Winter jetzt ist allerdings erlaubt !
Pflugverbote werden durch die CCW1 und CCW2 Auflagen geregelt.