Futternutzung Brachen (062) und Fristverlängerung
Fristverlängerung
Aufgrund der aktuellen Unwettersituation wird für Ihre Kreisverwaltungen nach Rücksprache mit dem MWVLW eine Fristverlängerung der EULLa-Antragsfrist 2021 (Erstanträge und Verlängerungsanträge) um zwei Wochen bis zum 30. Juli 2021 genehmigt.
Ausnahmegenehmigung Futternutzung Brachen (062)
Ab dem 16.07.2021 dürfen brachliegende Flächen (Nutzcode 062) durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung zu Futterzwecken genutzt werden:
Flächen mit Zwischenfrüchten-ÖVF / Untersaaten-ÖVF dürfen im Jahr der Antragstellung lediglich mit Schafen und Ziegen beweidet werden. Im Jahr nach der Antragstellung ist lediglich das Beweiden (mit Tieren) dieser Flächen zulässig. Eine Ausnahmeregelung, die eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung oder das Beweiden (mit Tieren) bei Zwischenfrüchten-ÖVF / Untersaaten-ÖVF im Antragsjahr erlaubt, ist rechtlich nicht möglich.
Die Futternutzung von Winterzwischenfrüchten als Nachbau nach Leguminosen-ÖVF ist lediglich durch Beweidung (mit Tieren, d. h. auch mit Rindern, Pferden, etc.; auch im Antragsjahr) möglich. Eine Ausnahmeregelung, die eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung dieser Flächen erlaubt, ist rechtlich nicht möglich.
Bei Zwischenfrüchten / Untersaaten, welche nicht als ÖVF angemeldet wurden, bzw. Winterzwischenfrüchten als Nachbau von Leguminosen, welche nicht als ÖVF angemeldet wurden, ist eine Beweidung oder Schnittnutzung zulässig.
Für Flächen, welche nach § 32a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung als für Honigpflanzen genutztes Land angemeldet wurden, ist ab 1. Oktober lediglich eine Beweidung mit Schafen und Ziegen zulässig. Eine Ausnahmegenehmigung, die eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung dieser Flächen erlaubt, ist rechtlich nicht möglich.
Eine Beweidung oder Schnittnutzung von Pufferstreifen / Feldrändern und Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern (ÖVF) ist außerhalb des Sperrzeitraums (01.04. – 30.06.) immer erlaubt.