Herbst-Vorgaben der Düngeverordnung in Roten Gebieten
Im Herbst gilt es in den nitratbelasteten Gebieten folgende Vorgaben zu erfüllen:
- Sperrfrist Grünland und mehrschnittiger Feldfutterbau: 01. Oktober bis 31. Januar
- Grünland-Düngung zwischen 01. September und 01. Oktober: Max. 60 kg Gesamt-N/ Hektar (Aussaat muss bis 15. Mai erfolgt sein)
- Sperrfrist Festmist und Kompost: 01. November bis 31. Januar
- Verbot Herbstdüngung: für Wintergerste, Zwischenfrucht ohne Futternutzung und eingeschränkt für Raps
- Herbstdüngung Raps: Nur möglich, wenn eine Nmin-Bodenuntersuchung (0 - 30 cm) auf dem jeweiligen Schlag oder der Bewirtschaftungseinheit unter 45 kg Nmin pro Hektar liegt
- Verpflichtung zum Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen: Für Kulturen mit Aussaat/ Pflanzung nach dem 01. Februar und einer beabsichtigten Düngung dieser Sommerung muss im Vorjahr eine Zwischenfrucht angebaut werden. Umbruch der Zwischenfrucht ab 16. Januar möglich. Ausnahme: Befreiung für niederschlagsarme Gebiete mit langjährig weniger als 550 mm Niederschlag/ m2 (Gebiete einsehbar unter https://geobox-i.de/GBV-RLP-Pflanzenbau/)
Bitte denken Sie daran Ihre Aufzeichnungen zu führen.