Konflikte vermeiden – Mindestabstände zum Schutz von Anwohnern und Umstehenden
Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist besonders auf den Schutz von unbeteiligten Personen in der Umgebung der Behandlungsfläche zu achten. Dazu gehören Personen, die in der direkten Nachbarschaft wohnen (Anwohner) und Personen, die sich zeitweise in der Umgebung der behandelten Fläche aufhalten (Umstehende, Spaziergänger usw.).
Wenn sie Pflanzenschutzmittel entlang von Wegen anwenden, halten sie an und unterbrechen sie die Spritzarbeit wenn sich Radfahrer, Kinder oder sonstige Personen nähern. Wählen sie möglichst großzügige Abstände.
Sowohl für umstehende Personen als auch für Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (§ 17 des Pflanzenschutzgesetzes), Grundstücken mit Wohnbebauung und privat genutzten Gärten gibt es einen vorgeschriebenen Mindestabstand.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat festgelegt welche Mindestabstände zu entsprechenden Flächen eingehalten werden müssen. Die Bewertungsmodelle beruhen auf einem Leitliniendokument der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA).
Demnach darf bei der Spritz- und Sprühanwendung von Pflanzenschutzmitteln in Flächenkulturen ein Abstand von zwei Metern und in Raumkulturen ein Abstand von fünf Metern nicht unterschritten werden.
Quelle: BVL, verändert