Stoffstrombilanzverordnung - seit 01.01.2023 viele Betriebe bilanzpflichtig
Bislang galt die Stoffstrombilanzverordnung für Betriebe ab 2,5 GV/ha bei mind. 20 ha, Viehhalter und mit Viehhaltern in Verbindung stehende BGA-Betriebe, die jeweils Wirtschaftsdünger von anderen aufnehmen. Seit 01.01.2023 gilt die Verpflichtung für alle Betriebe ab 20 ha oder ab 50 GV.
Die Dokumentation muss interhalb drei Monate nach Zu- und Abfuhr aller Produkte erfolgen. (für Zugänge ab Jahresbeginn also jetzt) Nach Ablauf eines Bezugsjahres muss spätestens innerhalb der nächsten sechs Monate der Saldo ermitteln werden. Sobald drei Bezugsjahre vorliegen, ist ein dreijähriges Mittel zu bilden
Zur Berechnung der Stoffstrombilanz steht eine Excel-Anwendung zur Verfügung, die sich für alle landwirtschaftlichen Betriebe, auch mit Weinbau, Tierhaltung oder Biogasanlagen eignet.
Die Excel- Anwendung, eine Erläuterung zur Anwendung sowie ein Merkblatt zur Stoffstrombilanz finden Sie in Internet unter:
www.düngeberatung.rlp.de/Duengung/Ackerbau-/-Gruenland/Ackerbau-und-Gruenland