Verschiebung der Güllesperrfrist auf Grünland
Aufgrund der Futterknappheit in diesem Jahr ist oftmals noch eine Schnittnutzung für Anfang November vorgesehen, so dass eine mögliche Güllegabe erst im November erfolgen könnte.
Hierzu müsste dann ein Antrag auf Verschiebung der Sperrfrist bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) beantragt werden (Link zur Antragsseite: https://add.rlp.de/de/themen/landwirtschaft/duengerecht/ dort auf Düngeverordnung gehen und Antrag auswählen). Diese prüft den Antrag und entscheiden darüber. Für unseren Dienstbezirk ist das die ADD in Koblenz (Dirk Schneider 0261/500818-3543, oder Bernd Wolff – 3548). Die Verschiebung kann auf max. 4 Wochen genehmigt werden. I.d.R. werden 14 Tage angestrebt. Die Verschiebung muss begründet werden (siehe oben). Beachten Sie, dass nach Düngeverordnung auch ein Bedarf bestehen muss. Dies sollte ebenfalls bei der Begründung mit aufgenommen werden (z.B. 10 cm Narbenhöhe anzustreben, etc.). Eine weiter Frage bezieht sich auf Flächen mit rotem Grundwasserkörper (Link auf dem Antrag; Dort oben rechts auf Datenauswahl gehen und gefährdete Gebiete auswählen). Hier können Sie einsehen ob Ihre Fläche im Gebiet mit rotem Grundwasserkörper liegt. Ist das der Fall und sollte dort Wirtschaftsdünger ausgebracht werden so greift hier die Landesdüngeverordnung vom 3. September 2019. Hiernach muss u.a. vor der Ausbringung von Wirtschaftsdünger ein Analysewert Ihres Wirtschaftsdüngers (der nicht älter als ein Jahr ist) vorliegen (unabhängig ob Sie eine Verschiebung der Sperrfrist beantragen. Für alle anderen Flächen ist ein Referenzwert ausreichen). Die Ausbringmenge ist auf 60 kgN/ha begrenzt. Die Standardwerte für Rindergülle liegen bei 4 kg Gesamtstickstoff/m³ und 2 kg Ammoniumstickstoff (NH4)/m³, so dass bei Rindergülle max. 15 m³ ausgebracht werden dürfen.