Die neue Düngeverordnung ist da - Was geht noch mit flüssigen Wirtschaftsdüngern in der zweiten Jahreshälfte?
Für alle Düngemittel mit einem N-Gehalt über 1,5 % in der Trockenmasse (dazu gehören Gülle, Mist, Jauche, Gärreste, Klärschlämme usw.) gilt ein grundsätzliches Aufbringungsverbot auf Ackerland ab der letzten Hauptfruchternte bis zum 31. Januar des Folgejahres. Das Verbot gilt nicht für Festmiste von Huf- und Klauentieren sowie Komposte. Zulässig ist nur noch die Aufbringung von bis zu 30 kg Ammonium-N oder 60 kg Gesamt-N/ha bei entsprechendem Bedarf bis zum 1. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps oder Feldfutter (die jeweils bis 15 September gesät wurden) und zu Wintergerste nach Getreide, die bis zum 1. Oktober gesät wurde. Die Aufbringung kann vor der Saat oder noch in den Bestand erfolgen, immer aber spätestens bis zum 1. Oktober. Bei einer Ausbringung auf unbestelltem Ackerland ist darauf zu achten die Gülle innerhalb von 4 Stunden einzuarbeiten.
Die Herbstdüngung (auch mit Gülle) ist nur bei den genannten Kulturen und bei Bedarf erlaubt. Dieser Bedarf sollte belegt/plausibel sein und die Düngermenge vorab ermittelt werden. Die amtliche Beratung wird hierzu Hilfestellung leisten. Zwischenfruchtmischungen bei denen Leguminosen weitaus überwiegen, haben keinen N-Bedarf. Bei späten Saatterminen ist der Bedarf z.B. für Feldfutter geringer als bei frühen Saatterminen. Ebenso spielt der Strohverbleib der Vorfrucht eine Rolle, d.h. mit Stroh können die 60 kg eher ausgereizt werden als ohne.
Auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau beginnt der Verbotszeitraum ab 1. November, und er dauert wie auf Ackerland bis zum 31. Januar des Folgejahres. Im Grünland muss beachtet werden, dass bei früherer Abschlussdüngung als bisher üblich die Bestände noch einen - unerwünschten - Wachstumsschub erhalten können. Die Düngung darf also nicht zu hoch bemessen werden.
Ausgenommen von den aufgeführten Regeln sind lediglich Festmiste von Huf- und Klauentieren und Komposte: für sie gilt ein Aufbringungsverbot für Acker- und Grünland vom 15. Dezember bis 15. Januar und im Rahmen einer bedarfsorientierten Zufuhr keine N-Obergrenze.