Hinweis zur Futternutzung von ÖVF Brachen
Aufgrund der starken Trockenheit und der damit verbundenen Futterknappheit wird für das gesamte Land Rheinland-Pfalz Folgendes bestimmt:
- Ab 16.07.2019 dürfen brachliegende Flächen (Nutzcode 062) durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung zu Futterzwecken genutzt werden:
- Flächen mit Zwischenfrüchten-ÖVF / Untersaaten-ÖVF dürfen im Jahr der Antragstellung lediglich mit Schafen und Ziegen beweidet werden. Eine Ausnahmeregelung, die eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung oder das Beweiden (mit Tieren) im Antragsjahr erlaubt, ist rechtlich nicht zulässig.
- Bei Zwischenfrüchten / Untersaaten, welche nicht als ÖVF angemeldet wurden, bzw. Winterzwischenfrüchten als Nachbau von Leguminosen, welche nicht als ÖVF angemeldet wurden, ist eine Beweidung oder Schnittnutzung zulässig.
- Für „Honigpflanzen-Flächen“ ist ab 1. Oktober lediglich eine Beweidung mit Schafen und Ziegen zulässig. Eine Ausnahmegenehmigung, die eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung dieser Flächen erlaubt, ist rechtlich nicht zulässig.
- Eine Beweidung oder Schnittnutzung von Pufferstreifen / Feldrändern und Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern außerhalb des Zeitraumes (01.04. – 30.06.) immer erlaubt.