Landesdüngeverordnung: Ausnahmeregelung bei N-Saldo unter 35 kg N/ha
Ergänzend zur Düngeverordnung von 2017, sind nach der Landesdüngeverordnung vom September in den so genannten „roten Gebieten“ zusätzliche Maßnahmen vorgeschrieben. Für Betriebe, deren N-Saldo des betrieblichen Nährstoffvergleichs im Durchschnitt der letzten drei Jahre 35,00 kg N/ha und Jahr nicht überschreitet, gibt es eine Ausnahmeregelung. Sie können sich auf Antrag von den zusätzlichen Maßnahmen in roten Gebieten befreien lassen. Dementsprechend gelten für die entsprechenden Betriebe dieselben Regelungen wie für Landwirte außerhalb der roten Gebiete und sie sind damit u.a. von der Pflicht zur Entnahme von Nmin-Proben befreit. Der Antrag muss bei der ADD gestellt werden. Das Formular ist auf der Homepage der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier unter folgender Adresse veröffentlicht.
https://add.rlp.de/de/themen/landwirtschaft/duengerecht/ und dort unter der Kategorie Landesdüngeverordnung. Das Formblatt muss ausgefüllt, unterschrieben und im Original bis zum 31.03. an die ADD gesandt werden. Adresse: Dr. Olaf Roller, Abteilung Landwirtschaft , Referat 42 "Agraraufsicht", AUFSICHTS- UND DIENSTLEISTUNGSDIREKTION , Willy-Brandt-Platz 3 , 54290 Trier.
Neue Regeln zur Düngung mit Harnstoff ab 01. Februar
Nach Düngeverordnung ist ab dem 01.02.2020 eine Düngung von Harnstoff nur noch möglich, wenn dem Dünger ein Ureasehemmstoff zugegeben wurde oder er innerhalb von vier Stunden so eingearbeitet wird, dass keine Düngekörner an der Oberfläche verbleiben. Betroffen von den Regelungen sind reiner Harnstoff mit mind. 44 % Carbamid-Stickstoff sowie nachträgliche Mischungen aus reinem Harnstoff und anderen Düngern (à Mischungen des Landhandels). Das nachträgliche Aufbringen des Ureasehemmstoffs ist genauso wenig erlaubt wie die Mischung von Harnstoffdüngern mit und ohne Hemmstoff. Die Regelungen gelten nicht für harnstoffhaltige Düngemittel, denen bereits im Herstellungsprozess andere Komponenten zugesetzt wurden (z.B. AHL, Piamon 33.S).