Christina Schönheit
TLLLR
Ref. Pflanzenschutz u. Saatgut
99090 Erfurt
Kühnhäuser Straße 101
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Seit dem 26. November 2015 dürfen Pflanzenschutzmittel, die für berufliche Anwender zugelassen sind, nur an Personen abgegeben werden, die den neuen Sachkundenachweis (Karte) besitzen. Damit ist nach § 23 (1) PflSchG auch die Verpflichtung des Händlers verbunden, sich beim Verkauf von Profi-Pflanzenschutzmitteln immer der Sachkunde des Erwerbers zu vergewissern. Wie die gesetzlichen Vorschriften im Handel umgesetzt werden können, erläutert eine Leitlinie der Bundesländer.
Entsprechend der Leitlinie sind die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, wenn der Käufer zum Zeitpunkt des Erwerbs seine Sachkundenachweis-Karte zusammen mit seinem Personalausweis vorlegt. In bestimmten Fällen, wie z. B. der Abgabe an Stammkunden, kann von dieser Verfahrensweise abgewichen werden. Die nachstehende Leitlinie erläutert anhand von praxisnahen Beispielen, wie die vorschriftsmäßige Abgabe dennoch sichergestellt werden kann.
Über weitere spezielle Anforderungen im Online- und Versandhandel von Pflanzenschutzmitteln informiert die zweite nachstehende Leitlinie der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Pflanzenschutzmittelkontrolle (AG PMK).