Christina Schönheit
TLLLR
Ref. Pflanzenschutz u. Saatgut
99090 Erfurt
Kühnhäuser Straße 101
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Fax: 0361-574198140
Aufgrund der Novellierung des Pflanzenschutzgesetzes und der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung ist die bisher übliche Vorlage eines Berufsabschlusszeugnisses, eines entsprechenden Studiumabschlusses oder einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung nach dem 26.11.2015 als Sachkundenachweis-Pflanzenschutz nicht mehr ausreichend. Nach diesem Stichtag verlieren die alten Sachkundenachweise (Zeugnisse) ihre Gültigkeit.
Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich anwenden, zum Pflanzenschutz beraten, nichtsachkundige Personen anleiten oder beaufsichtigen, Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen (auch über Internet) benötigen den neuen Sachkundenachweis (Ausweiskarte). Zudem ist die Vorlage der Ausweiskarte künftig erforderlich beim Kauf von „Profi-Pflanzenschutzmitteln“! Die zuständigen Behörden führen Kontrollen hinsichtlich des Vorliegens des Sachkundenachweises durch.
Neu ist, dass einige Berufsgruppen wie Landwirte, Forstwirte und Gärtner im Bereich Abgabe bzw. Handel nicht mehr als sachkundig gelten, soweit die Antragstellung für den Sachkundenachweis nach dem 26.05.2015 erfolgte. Dies betrifft auch Drogisten, Pharmazeutisch-Technische-Assistenten oder Pharmazeutisch-kaufmännische-Angestellte. Studienabschlüsse können nicht mehr ohne eine zusätzliche Bescheinigung der Ausbildungsstätte über vermittelte Lehrinhalte und Prüfungsbestandteile gemäß Anlage 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung anerkannt werden.
Die Beantragung der Ausweiskarte sollte umgehend erfolgen unter: www.pflanzenschutz-skn.de
Fortbildungspflicht: Alle Sachkundigen sind jetzt gesetzlich verpflichtet turnusmäßig, innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren an einer amtlichen oder anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen. Für Personen die bereits am 14.02.2012 sachkundig waren, hat die erste Dreijahresfrist zur Fortbildung bereits am 1. Januar 2013 begonnen und endet am 31. Dezember 2015. Für Personen, die nach dem 14. Februar 2012 sachkundig geworden sind oder es noch werden, beginnt der Dreijahreszeitraum ab erstmaliger Ausstellung des neuen Sachkundenachweises. Das Datum des Beginns des ersten Zeitraumes ist auf dem Sachkundenachweis angegeben. Der Teilnehmer erhält einen Nachweis über den Besuch der Fortbildung. Dieser ist für Kontrollzwecke aufzubewahren.
Fortbildungsveranstaltungen werden von den Landwirtschaftsämtern Thüringens und Drittanbietern durchgeführt. Bei Drittanbietern muss darauf geachtet werden, dass diese Fortbildungen von der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft bzw. der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes nach § 7 PflSchSachkV anerkannt sind.
Pflanzenschutz-Sachkunde: Fristen 2015 im Überblick
Stichtag |
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26.05.2015 | letzter Termin zur Beantragung des Sachkundenachweises (Ausweiskarte) nach den gesetzlichen Übergangsregelungen. Nach diesem Stichtag werden alle Anträge unter Zugrundelegung der neuen Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV) beschieden. |
26.11.2015 | Nach diesem Stichtag verlieren die alten Sachkundenachweise (Zeugnisse) ihre Gültigkeit. Allein die Ausweiskarte gilt nun als Nachweis der Sachkunde. „Profi-Pflanzenschutzmittel“ können nur unter Vorlage der Karte erworben werden. |
31.12.2015 | Ende des ersten Fortbildungszeitraumes für die „altsachkundigen“ Personen (Sachkunde vor/am 14.02.12 erlangt). Ohne den Teilnahmenachweis einer speziellen Fortbildungsveranstaltung wird die Sachkunde von der zuständigen Behörde im Kontrollfall widerrufen. |