Düngung – Am 01. Februar endet die Sperrfrist für die Ausbringung auf Acker- und Grünland
Wichtige Informationen aus dem Landkreis Schwäbisch Hall vom 28.01.2020
Der Pflanzenschutz- und Anbauexperte S. Wolpert vom Amt in Ilshofen informiert heute darüber, dass die Ausbringung von Düngemitteln aber nicht zulässig ist, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. In Ergänzung dazu ist zwingend zu beachten, dass vor der Ausbringung der ersten Düngegabe die Düngebedarfsberechnung vorliegen muss.
Achtung: Wirtschaftsdünger, die auf Flächen in „Eutrophierten Gebieten“ oder in „Roten Gebieten“ (Nitratgebiete) ausgebracht werden sollen, müssen vor der Aufbringung auf die Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat untersucht sein. Das Ergebnis darf nicht älter als 12 Monate sein.
Die Flurstücks genauen Karten zu den „Eutrophierten Gebieten“ und den „Roten Gebieten“ sind unter nachfolgenden links im Internet zu finden unter:
https://www.lel-web.de/app/ds/lel/a3/Online_Kartendienst_extern/Karten/77548/index.html
und
https://www.lel-web.de/app/ds/lel/a3/Online_Kartendienst_extern/Karten/72341/index.html
Tipp: Zu diesen Gebieten sind über die Gemeindemitteilungsblätter (Eutrophierte Gebiete) und direkte Anschreiben der Bewirtschafter (Rote Gebiete) weitere Informationen zu erhalten.